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2022: Sozialversicherung, Mindestlohn, Künstlersozialkasse, Berufsgenossenschaft

Die paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge wurde 2019 wiedereingeführt und besteht weiterhin auch für das Jahr 2022. Danach bezahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. 

Bei Auszubildenden mit einem Entgelt bis zu 325 € monatlich zahlt ausschließlich der Arbeitgeber die Beiträge. Wird durch eine Einmalzahlung wie z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld diese Grenze überschritten, entfällt die Erleichterung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen dann wie gewohnt die Beiträge zu gleichen Teilen. 

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt für das Jahr 2022 unverändert bei 1,3%. Die aktuellen Größen zur Sozialversicherung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht. 

Hinzuweisen ist außerdem auf die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 1.1.2022 von 9,60 € auf 9,82 €; ab dem 1.7.2022 wird er auf 10,45 € steigen. Damit reduziert sich die monatliche Maximalarbeitszeit für Minijobber bis zum 31.6.2022 auf 45 Stunden/Monat. 

Bei den Jahresabschlussarbeiten in der Personalabteilung müssen weitere Abgaben beachtet werden. Die Umlage zur Künstlersozialabgabe bleibt unverändert bei 4,2%. Wir erinnern an die Abgabe der Meldung der abgabepflichtigen Entgelte 2021 bis zum 31.3.2022. Diese Meldung ist Grundlage für den Beitragsbescheid, der neben eventuell festgesetzten Vorauszahlungen nach Bekanntgabe zu einer Zahlungsverpflichtung führt. 

Ebenfalls zum 31.3.2022 müssen die Angaben und die Zahlung zur Schwerbehindertenabgabe 2021 erfolgen. Der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft ist bis zum 16.2.2022 elektronisch an die zuständige Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Die Beiträge sind nach Erlass des Beitragsbescheids zu entrichten. 

Alle maßgeblichen Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

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