Ab 1.1.2020: Neue Schwellenwerte für EU-Vergaben
Ab dem Jahreswechsel gelten im Vergaberecht neue Schwellenwerte. Die Schwellenwerte markieren die Grenze zwischen dem Anwendungsbereich des rein nationalen Vergaberechts und dem europäischen Kartellvergaberecht der §§ 97 ff GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Sie werden leicht abgesenkt und sehen ab dem 1.1.2020 im Wesentlichen wie folgt aus:
aktuell | bisher | |
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Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 214 T€ netto | 221 T€ netto |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich | 428 T€ netto | 443 T€ netto |
Bauaufträge | 5,35 Mio. € netto | 5,548 Mio. € netto |
Konzessionen | 5,35 Mio. € netto | 5,548 Mio. € netto |
Die neuen Schwellenwerte sind am 31.10.2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und werden üblicherweise danach auch im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Ein Umsetzungsakt durch den deutschen Gesetzgeber muss nicht erfolgen, da die EU-Vorschriften über die Schwellenwerte durch die dynamischen Verweisungen in den Vergabeverordnungen bzw. im GWB unmittelbar gelten.