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Abgabe der Steuererklärungen für 2020 in beratenen Fällen nach dem 31.05.2022: Keine Verspätungszuschläge!

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige wurde Ende Juni 2021 im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes um drei Monate – in der Regel bis 31.05.2022 verlängert.

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (Reg. Entwurf vom 21.März 2022) neben zahlreichen steuerlichen Erleichterungen (wir berichteten in einem Blogbeitrag) die Erklärungsfristen in beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten um weitere drei Monate verlängert werden.

Im Einzelnen sind diese Verlängerungen vorgesehen:

  • 2020: 31.08.2022 (Verlängerung um 6 Monate insgesamt)
  • 2021: 31.08.2023 (Verlängerung um 6 Monate)
  • 2022: 30.06.2024 (Verlängerung um 4 Monate)
  • 2023: 30.04.2025 (Verlängerung um 2 Monate)

Das Gesetz wird voraussichtlich erst nach Ablauf der aktuell bis 31.05.2022 gewährten Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 in Kraft treten.

Vorsorglich hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit seinem Schreiben vom 01.04.2022 folgende Übergangsregelung erlassen: Wird eine Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 nach dem 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist kein (automatischer) Verspätungszuschlag festzusetzen.

Die Abgabe der genannten Steuererklärung nach dem 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona- Steuerhilfegesetzes gilt auch nicht als verspätet und ist damit fristgerecht eingereicht.

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