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Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge

Wenn ein Parkplatzmieter seinen Stellplatz tatsächlich gar nicht nutzt, stellt sich die Frage, ob ein unberechtigt auf dem Stellplatz abgestelltes Kfz entfernt werden darf.

In einem vom LG München mit Urteil vom 23.6.2022 (Az.: 31 S 10277/19) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug widerrechtlich auf einer privaten Stellfläche abgestellt. Die Mieterin des Parkplatzes rief daraufhin ein Abschleppunternehmen. Als dieses eintraf, war der Fahrer mit dem Fahrzeug bereits weggefahren. Das Abschleppunternehmen stellte daraufhin dem Halter eine Leerfahrt in Rechnung. Dieser verweigerte die Zahlung – mit dem Hinweis darauf, dass die Mieterin in der Zeit den Stellplatz gar nicht nutzen wollte und das Abschleppen unverhältnismäßig sei. Die Klage des Abschleppunternehmens wurde in erster Instanz mit dem Argument abgewiesen, dass das Abschleppen wirtschaftlich unverhältnismäßig gewesen sei, soweit keine konkrete Nutzung geplant war. Demgegenüber muss gem. der Auffassung des LG keine konkrete Nutzungsabsicht des Berechtigten vorliegen, um ein Fahrzeug von einer privaten Fläche abschleppen zu lassen. Es gebe auch keine Wartepflicht – insbesondere dann nicht, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, wann der Fahrer zurückkehrt. Das Abschleppen sei auch nicht unverhältnismäßig, da das Fahrzeug nicht auf andere Art und Weise kostengünstiger entfernt werden konnte. 

Ergebnis: Dem unerlaubt Parkenden wurden daher keine unverhältnismäßig großen Nachteile zugefügt, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter Maßnahmen hätten vermieden werden können. Außerdem sei es für die Mieterin nicht hinnehmbar, so lange eine Besitzstörung zu dulden, bis der Fahrer von sich aus wegfährt. Die ortsüblichen Kosten einer Leerfahrt und der Nachtzuschlag sind daher vom Halter zu zahlen.

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