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Abzugsfähigkeit von Steuerberatungsleistungen

Für die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, muss eine Abgrenzung von privat veranlassten Steuerberatungskosten erfolgen, da diese nicht abzugsfähig sind. Steuerberatungskosten, die mit der Ermittlung der Einkünfte zusammenhängen oder iZm. Betriebssteuern stehen, sind dagegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der betreffenden Einkunftsart. Die Ermittlung der Einkünfte umfasst die Kosten der Buchführungsarbeiten, die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben, sowie die Aufstellung von Bilanzen oder von EÜR einschließlich des Ausfüllens des Vordrucks EÜR. Dazu gehören auch die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten oder aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie die Gewinnermittlung, wenn der Steuerpflichtige selbstständig ist. Bei privat veranlassten Steuerberatungskosten handelt es sich z.B. um das Ausfüllen des Mantelbogens, Übertragen der Ergebnisse in die entsprechenden Anlagen, Steuerberatungskosten iZm. der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen.1,2 

Steuerberatungskosten, die sowohl die Privatsphäre als auch die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen, sind „gemischte Kosten“. Gemischte Kosten sind bspw. die Pauschalvergütung für einen Steuerberater. Bei derartigen Kosten ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und den Kosten der Lebensführung vorzunehmen. Für die Zuordnung gilt folgende Vereinfachungsregelung: 

  • Betragen die gemischten Kosten nicht mehr als 100 EUR, darf der Steuerpflichtige sie ohne Aufteilung bei einer Einkunftsart seiner Wahl in voller Höhe als Betriebsausgaben / Werbungskosten abziehen. Die  Nichtbeanstandungsgrenze von 100 EUR ist veranlagungsbezogen und nicht ehegattenbezogen anzuwenden, sie verdoppelt sich also im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht. 
  • Betragen die gemischten Kosten zwischen 100 EUR und 200 EUR, darf der Steuerpflichtige 100 EUR bei einer Einkunftsart seiner Wahl als Betriebsausgaben / Werbungskosten abziehen. Der Restbetrag bleibt steuerlich unberücksichtigt. 
  • Betragen die gemischten Kosten mehr als 200 EUR, darf der Steuerpflichtige 50% bei einer Einkunftsart seiner Wahl als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehen. Die restlichen 50% bleiben steuerlich unberücksichtigt. 

Hat der Steuerpflichtige lediglich eine Einkunftsart, z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, kann er die Kosten auch nur dort berücksichtigen.3

 

1 Haufe, Lexikonstichwort Steuerberatungskosten, Kapitel 4, 5.1 und 5.2
2 Viebrock/van Lück/Szrubarski, DStR 2015, 391
3 Haufe, Lexikonstichwort Steuerberatungskosten, Kapitel 5.3

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