Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Achtung: Nur noch wenige Tage, dann startet der One-Stop-Shop (OSS) EU-weit

Wer ab 1.7.2021 Umsätze und Umsatzsteuern über OSS deklarieren möchte, muss sich bis spätestens 30.6.2021 für OSS (EU) registrieren!

Ab 1.7.2021 sind Betreiber von elektronischen Marktplätzen in bestimmten Lieferfällen im Rahmen einer Lieferfiktion als Lieferer an den Verbraucher anzusehen. Dann müssen diese die Umsätze und die Umsatzsteuer deklarieren und könnten sich für OSS (EU) entscheiden. Dies gilt, soweit der Lieferant/Händler im Drittlandsgebiet (z. B. Schweiz, Großbritannien) ansässig und der Warentransport innerhalb des EU-Gebiets erfolgt.

Der OSS (NONEU) ermöglicht Unternehmern mit Sitz außerhalb der EU (Drittland), zentral in Deutschland die Umsatzsteuer für die durch sie erbrachten sonstigen Leistungen an die Verbraucher in der EU zu deklarieren und zu bezahlen.

Unternehmer, die bereits im MOSS (Mini-One-Stop-Shop) registriert sind, sind ab 1.7.2021 auch automatisch ohne erneute Registrierung für OSS (EU) angemeldet und nehmen insoweit automatisch daran teil. Eventuell muss die Teilnahme widerrufen werden, falls die Teilnahme an OSS nicht gewünscht wird. Das dürfte aber eher die Ausnahme sein. 

Der betreffende Unternehmer muss sich für ein Registrierungsverfahren entscheiden:

  • entweder für eine direkte Registrierung im EU-Ausland
  • oder für das OSS-Verfahren.

Wichtig ist, die Abwicklungsprozesse u.a. für den Fernverkauf so umzustellen, dass ab 1.7.2021 die neu geltenden Umsatzsteuerregelungen richtig abgebildet werden. Werden z. B. Waren aus einem Lager in einem EU-Land ausschließlich lokal an Verbraucher verkauft, greift insoweit OSS (EU) nicht, da die Waren nicht aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat über die Grenze physisch transportiert wurden. Der Unternehmer, der sich für das OSS-Verfahren entscheidet, ist insoweit gebunden, alle Umsätze mit dem Ort des Verbrauchs in einem anderen EU-Land einheitlich über dieses Portal zu melden. Es ist dann ausgeschlossen, die unter das OSS-Verfahren fallenden Umsätze über eine im EU-Mitgliedstaat vorhandene Umsatzsteuer-Registrierung zu deklarieren. Ungeachtet dessen kann der Unternehmer für andere umsatzsteuerliche Sachverhalte parallel eine umsatzsteuerliche Registrierung in einem anderen EU-Land benötigen. Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die Option zur Teilnahme am OSS (EU) für den Unternehmer wirtschaftlich sinnvoll ist. So können z. B. keine Vorsteuern aus bezogenen Leistungen im EU-Ausland im Rahmen des OSS-Verfahrens abgezogen werden.

Bei der Entscheidung für die Registrierung zum OSS sind Fristen zu beachten. Wer ab 1.7.2021 Umsätze und Umsatzsteuern über OSS deklarieren möchte, muss sich bis spätestens 30.6.2021 für OSS (EU) registrieren. Es ist keine rückwirkende Erklärung zur Teilnahme am OSS (EU) möglich. Die Umsatzsteuererklärungen im OSS (EU) sind stets quartalsweise mit einer Frist von einem Monat elektronisch zu übermitteln, und die Umsatzsteuer ist innerhalb dieser Frist zu bezahlen.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang