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Änderung der Kassensicherungsverordnung in Kraft getreten!

Am 10.08.2021 ist eine Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft getreten. Erstens werden zusätzliche Informationen auf dem Bon und Klarstellungen zur einheitlichen digitalen Schnittstelle veröffentlicht. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf Taxameter und Wegstreckenzähler ausgeweitet.

Anpassungen für alle Anwendungsgruppen

Zusätzliche Informationen auf dem Bon

Folgende zwei weitere Mindestangaben sind für den Beleg von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen vorgesehen:

  • Der Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nummer 7 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und
  • der fortlaufende Zähler, der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (Signaturzähler).

Datensatzbeschreibung der einheitlichen digitalen Schnittstelle für die Anbindung der technischen Sicherungseinrichtung an das Aufzeichnungssystem

§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird dahingehend klarstellend geändert, dass die vorgegebene Datensatzbeschreibung bei der Anbindung der Technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem gilt. Somit müssen aber keineswegs die Daten, welche zur Protokollierung von der Kasse und an die TSE gesendet werden, ebenfalls dem Aufbau des Exports für die steuerliche Betriebsprüfung entsprechen.

Vielmehr gliedert sich die sogenannte einheitliche digitale Schnittstelle in die drei Teilbereiche Einbindungsschnittstelle, Exportschnittstelle und Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) jeweils mit eigenen Datenstrukturen.

Getrennte Publikation der einheitlichen Schnittstellenbeschreibung für Export aus Aufbewahrungssystem sowie Export aus Speichersystem

Gleichzeitig wird § 4 Abs.1 KassenSichV um einen neuen Satz 4 ergänzt, der vorsieht, dass die Datensatzbeschreibung für die Exporte aus dem Speichermedium sowie aus dem Aufzeichnungssystem getrennt voneinander publiziert werden können.

Wie vorstehend dargestellt hatte die Finanzverwaltung faktisch mit den Vorgaben zur Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) bereits eine Differenzierung vorgenommen. Diese Vorgehensweise wurde nun in geltendes Recht umgesetzt.

Die Export-Schnittstelle der abgesicherten Log-Daten aus dem Speichermedium der technischen Sicherheitseinrichtung wurde seitens des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI - TR-03153) mit der technischen Richtlinie TR-03153 veröffentlicht, während die Veröffentlichung der Export-Schnittstelle des Aufzeichnungssystems auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt - Digitale Schnittstelle FinV-K) erfolgte.

Anpassungen für Taxameter und Wegstreckenzähler

Zum 01.01.2024 entfällt die Ausnahmeregelung in § 1 KassensichV für Taxameter und Wegstreckenzähler und die Ausrüstung von Taxametern und Wegstreckenzählern mit zertifizierten technischen Sicherungseinrichtungen wird verpflichtend.

Für Wegstreckenzähler sind die Anforderungen allerdings erst zu erfüllen, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler mit zertifizierten technischen digitalen Schnittstellen anbieten, die mit dem Mess- und Eichgesetz konform sind.

Für EU-Taxameter, die vor dem 01.01.2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurden, gilt bis zum 31.12.2025 eine Übergangsregelung.

Anpassung Parkscheinbereich und Ladepunkte

Der Vollständigkeit halber wird auf die Anpassungen im Parkscheinbereich und für Ladepunkte hingewiesen, welche in unserem Artikel vom 25.05.2021 erläutert wurden.

 

Bundesgesetzblatt am 09.08.2021
In Kraft: 10.08.2021

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