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Aktualisierte Verwaltungsauffassung zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Mit Wirkung vom 1.1.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 26.4.2022 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO Stellung genommen. Schwerpunktmäßig werden dabei die Regeln behandelt, nach denen inländische Steuerpflichtige dem Finanzamt den Erwerb bzw. die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften elektronisch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf desjenigen Besteuerungszeitraums mitzuteilen haben, in welchem das jeweilige Ereignis stattgefunden hat (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Mit dem neuen Schreiben passt das BMF seine bisherigen Verwaltungsanweisungen zu dieser Thematik u.a. in folgender Hinsicht an:

  1. Der Erwerb / Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung als Erwerb / Veräußerung von Beteiligungen ist mitteilungspflichtig, wenn der Vorgang gleichzeitig mit dem Erwerb / der Veräußerung der vermittelnden unmittelbaren Beteiligung (und ggf. weiterer vermittelnder, mittelbarer Beteiligungen) erfolgt. Wie nunmehr auch die Finanzverwaltung anerkennt, handelt es sich aber nicht um einen anzeigepflichtigen Erwerb oder eine solche Veräußerung, wenn die vermittelnde Gesellschaft die mittelbare Beteiligung erwirbt.

    Beispiel: Die T Ltd. hält 100% an der E Ltd. Die M GmbH erwirbt 100% der Anteile an der T Ltd. und damit mittelbar auch an der E Ltd. Die M GmbH muss den Erwerb der Anteile an der T Ltd. und auch den mittelbaren Erwerb der Anteile an der E Ltd. anzeigen.

    Variante: Die M GmbH hält 100% an der T Ltd. Die T Ltd. erwirbt 100% an der E Ltd. Auch wenn im Ergebnis bei wirtschaftlicher Betrachtung die M GmbH mittelbar 100% an der E Ltd. erworben hat, besteht keine Anzeigepflicht dieses Vorgangs als Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen, da die M GmbH selbst keine Anteile erworben hat. Bitte beachten Sie jedoch hierbei, dass dieser Vorgang zwar keinen anzeigepflichtigen Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen durch die M GmbH im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO darstellt, gleichwohl aber eine Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO besteht, wenn
     
    • es sich bei der E Ltd. um eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU bzw. EFTA handelt (sog. Drittstaat-Gesellschaft) und
    • die M GmbH allein oder zusammen mit ihr nahestehenden Personen nach dem Vorgang erstmals einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten der E Ltd. ausüben kann.
       
  2. Nach dem Gesetz sind der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich u.a. anzuzeigen, wenn die Anschaffungskosten der Beteiligung mehr als 150 TEUR betragen. Zu dieser Regelung stellt das neue BMF-Schreiben klar, dass diese Grenze gesellschaftsbezogen zu ermitteln ist. Da hierbei sowohl mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen sind, wird vereinfachend zugelassen, die Anschaffungskosten für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung aus den Anschaffungskosten jener unmittelbaren Beteiligung abzuleiten.

    Beispiel: Die A GmbH erwirbt zu Anschaffungskosten von 128 TEUR unmittelbar 8% an der C Ltd. Die A GmbH erwirbt danach innerhalb eines Jahres ebenfalls 8% an der B Ltd., die wiederum zu 12,5% an der C Ltd. beteiligt ist. Die Anschaffungskosten der B Ltd. für ihre Beteiligung an der C Ltd. seien unbekannt. Sie dürfen nach Auffassung des BMF jedoch vereinfachend in Höhe von 200 TEUR (= 128 TEUR / 8% * 12,5%) angenommen werden. Hieraus ergeben sich für die mittelbare Beteiligung der A GmbH an der C Ltd. von durchgerechnet 1% (= 8% * 12,5%) Anschaffungskosten der A von 25 TEUR. In Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung resultieren folglich Anschaffungskosten von 153 TEUR (= 128 TEUR + 25 TEUR). Die Meldeschwelle ist folglich überschritten.
     
  3. Das BMF verpflichtet schließlich die Finanzämter bei fehlenden, unvollständigen oder verspäteten Mitteilungen im Regelfall die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstellen einzuschalten, damit solche Verstöße gegen die Mitteilungspflichten ggf. als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis 25 TEUR geahndet werden können.

Fazit: Das BMF-Schreiben enthält in Gestalt der beiden erstgenannten Punkte begrüßenswerte Klarstellungen. Zugleich wird mit der regelmäßigen Weiterleitung von Verstößen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Verfolgungsdruck erhöht, so dass Steuerpflichtige häufig gut beraten sein dürften, verstärkt auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten zu achten sowie evtl. bislang unterlassene Mitteilungen nachzuholen.

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