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Aktuelle BGH-Entscheidung zur Anreizregulierung

Die Anerkennung von dauerhaft nicht beeinflussbaren Personalzusatzkosten in Dienstleistungsmodellen ist seit Anbeginn der Anreizregulierung ein Streitthema. Eine aktuelle BGH-Entscheidung trägt zur Klärung bei.

Während Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden seit jeher die Auffassung vertreten, dass dauerhaft nicht beeinflussbare Personalzusatzkosten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) nur für Mitarbeiter angesetzt werden können, die im direkten Anstellungsverhältnis zum Netzbetreiber stehen, möchten Branchenvertreter den Anwendungsbereich auch auf das bei konzernverbundenen Dienstleistungsgesellschaften beschäftigte Personal ausgeweitet wissen.

In einer viel beachteten Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Jahr 2018 einige der zentralen Argumente der Branchenvertreter wohlwollend aufgegriffen und der Anerkennung von dauerhaft nicht beeinflussbaren Personalzusatzkosten in Dienstleistungsverhältnissen unter der Maßgabe zugestimmt, dass durch geeignete kostenbasierte Entgeltregelungen sichergestellt wird, dass der Leistungsnehmer (Netzbetreiber) wirtschaftlich so gestellt wird, wie er stehen würde, wenn die betreffenden Mitarbeiter direkt angestellt wären (vgl. Urteil vom 12.09.2018, Az. VI-3 Kart 210/15).

In der Leitsatzentscheidung Dortmunder Netz GmbH gibt der Bundesgerichtshof (BGH) nun aber der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur statt und stellt sich deutlich gegen die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts (Urteil vom 12.11.2019, Az. EnVR 109/18). Demnach fallen Kosten aus betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen nur dann unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, wenn sie sich für den Netzbetreiber als eigene Personalzusatzkosten darstellen. Hieran fehle es bei der Inanspruchnahme von Leistungen eines anderen Unternehmens aufgrund eines Dienstleistungsvertrags. Dabei käme es auch nicht darauf an, ob das Dienstleistungsentgelt im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge kalkuliert wird.

Mit dem vorliegenden Beschluss bestätigt der erkennende Senat die im Rahmen seiner bisherigen Spruchpraxis gesetzten, engen Anerkennungsgrenzen für dauerhaft nicht beeinflussbare Personalzusatzkosten in der Anreizregulierung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.10.2016, Az. EnVR 27/15 - Infrawest GmbH). Im Ergebnis bleibt die Berücksichtigungsfähigkeit an das direkte Anstellungsverhältnis der Mitarbeiter geknüpft – lediglich reine Arbeitnehmerüberlassungsmodelle mit streng kostenbasiert kalkulierten Überlassungsentgelten bilden eine Ausnahme. Für die unternehmerische Praxis bedeutet dies, dass die im Lichte der Entscheidung des OLG Düsseldorf aus 2018 zwischenzeitlich angestrengten Gestaltungsüberlegungen nun erneut zu überprüfen sind. Eine Verbesserung der regulatorischen Rahmenbedingungen für Pacht-/Dienstleistungsmodelle bei Strom- und Gasnetzen ist fortgesetzt nicht in Sicht.

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