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Aktuelle Insolvenzen bei Energielieferanten

Meldungen zu Insolvenzen von Energielieferanten haben – leider – wieder Konjunktur

Wie verschiedenen online-Meldungen zu entnehmen war, wurde in den letzten Monaten unter anderem das (vorläufige) Insolvenzverfahren über die Energiegenossenschaft Rhein-Ruhr eG (EGG) und über die Bayerische Energieversorgung GmbH (BEV) eröffnet. Bei derartigen Insolvenzen von Energielieferanten sind insbesondere Netzbetreiber im Hinblick auf ausstehende Netznutzungsentgelte betroffen. Um Zahlungsausfällen soweit wie möglich vorzubeugen, empfehlen sich verschiedene Maßnahmen.

So sollten Netzbetreiber fortlaufend ihren Forderungsbestand und die Entwicklungen auf dem Markt für Strom - und Gaslieferungen überwachen. Im Rahmen von Konzernverhältnissen ist von besonderer Bedeutung, ob der Vertragspartner eines Lieferantenrahmenvertrages auch wirklich die rechtliche Einheit ist, von der Abschlagszahlungen auf die Netznutzungsentgelte geleistet werden.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, müssen schnellstmöglich Vorauszahlungen vom Energielieferanten eingefordert werden. Dabei sollte der Netzbetreiber keine Verrechnung von Vorauszahlungen auf Altforderungen vornehmen und er sollte die Höhe der Vorauszahlungen gewissenhaft monatlich den voraussichtlich anfallenden Netznutzungsentgelten anpassen. Verfährt der Netzbetreiber hier anders, spricht dies gegen eine Wertung der Vorauszahlungen als Bargeschäft im insolvenzrechtlichen Sinne. Auch dies wäre bei einem späteren Insolvenzverfahren schlecht.

Bei der Kommunikation mit dem betreffenden Lieferanten sollte der Netzbetreiber keinesfalls Ausführungen zur finanziellen Lage des Energielieferanten, zu seiner Zuverlässigkeit oder ähnlichen Aspekten machen. All diese Dinge können später einem Insolvenzverwalter Anhaltspunkte dafür liefern, dem Netzbetreiber eine Kenntnis von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit des Energielieferanten zuzuschreiben und bereits erfolgte Zahlungen des Energielieferanten an den Netzbetreiber anzufechten. Auch bei einer Kommunikation gegenüber Dritten (Unterrichtung von Anschlussnutzern über die Insolvenz eines Lieferanten o. ä.) sollte der Netzbetreiber sich der vorgenannten Ausführungen strikt enthalten.

Werden Vorauszahlungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht geleistet, berechtigt dies den Netzbetreiber zur Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages sowohl im Strom - als auch im Gasbereich. Ob eine Vorauszahlung vollständig und fristgerecht geleistet wurde, lässt sich zweifelsfrei belegen. Im Vergleich zu anderen möglichen Kündigungsgründen bringt eine Kündigung wegen Nichtleistung der Vorauszahlung daher als „Königsweg“ nur ein geringes Risiko mit sich, dass die Kündigung in einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung nicht anerkannt wird.

Ist das Insolvenzverfahren (vorläufig) eröffnet, sollte der Netzbetreiber versuchen, in den (vorläufigen) Gläubigerausschuss aufgenommen zu werden. Er ist dann näher am Geschehen und hat umfassende Möglichkeiten zur Einsichtnahme in relevante Unterlagen. Der Insolvenzverwalter kann jetzt auch entscheiden, ob er zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge (wie einen Lieferantenrahmenvertrag) weiter erfüllt oder ablehnt. Tut er dies nicht von sich aus, sollte der Netzbetreiber ihn schnellstmöglich zur Ausübung des Wahlrechtes auffordern. Dies ist erforderlich, um Klarheit über das Schicksal der Forderungen des Netzbetreibers über Netzentgelte zu erlangen.

Letztendlich sollte nicht verabsäumt werden eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen Forderungsausfalls nach § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorzunehmen.

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