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Aktuelle umsatzsteuerliche Entwicklungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von EEG- bzw. KWK-Vergütungen

Der Abschnitt 2.5 des Umsatzsteuererlasses normiert bereits seit einigen Jahren die umsatzsteuerrechtlichen Maßgaben bzw. die Einzelheiten zur Abwicklung der Auszahlung von EEG- bzw. KWK-Vergütungen im Zusammenhang mit Stromerzeugungsanlagen durch die jeweiligen Netzbetreiber. Hiernach gelten grundsätzlich alle PV- bzw. BHKW-Anlagenbetreiber als Unternehmer im Sinne des UStG und die im Betreff genannten Vergütungen sind grundsätzlich im Rahmen einer „fiktiven Hin- und Rücklieferung“ zwischen dem Anlagen- und Netzbetreiber abzurechnen. Auf eine tatsächliche Einspeisung in das öffentliche Netz bzw. Lieferung an den Versorger kommt es nicht an.

Diese Sichtweise sorgt insbesondere im öffentlichen Bereich (z. B. bei der Müll- oder Abwasserentsorgung) regelmäßig für eine finanzielle Mehrbelastung in Form eines Einbehaltes von Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht Köln hat nun im Rahmen einer aktuellen erstinstanzlichen Entscheidung (Az.: 9 K 2943/16) eine differenzierte Betrachtungsweise geäußert und eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht der ausgezahlten KWK-Vergütungen an eine Anstalt des öffentlichen Rechts verneint.

Weiterhin wurde durch das Finanzgericht Köln (Az.: 9 K 1260/19) die bis dato durch den Umsatzsteueranwendungserlass begründete Umsatzsteuerpflicht im Rahmen eines Falles des sog. „Direktverbrauches“, also eines Verbrauches der Strommengen am Ort der Erzeugung, verneint.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Beide Entscheidungen des Finanzgerichts Köln sind zwischenzeitlich auch beim Bundesfinanzhof in Form eines Revisionsverfahrens anhängig geworden.

Ein aktiver Umgang mit dieser Thematik ist dringend empfohlen, da die sich hier bereits erstinstanzlich anbahnende Änderung der Rechtslage sowohl Chancen als auch Risiken für die Anlagen- wie auch für die Netzbetreiber birgt.

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