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Antrag auf Verrechnung von für 2020 erwarteten Verlusten mit bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019

In unserem Blogbeitrag vom 23.04.2020 hatten wir über die Ergebnisse der Nachtsitzung der Großen Koalition am 22.04.2020 berichtet, in der sich unter anderem auf eine Verrechnungsmöglichkeit der für 2020 zu erwartenden Verluste mit den für 2019 geleisteten Vorauszahlungen geeinigt wurde. Das am 24.04.2020 ergangene BMF-Schreiben liefert hierzu nähere Details.

Voraussetzungen

Eine Verlustverrechnung ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Erzielung von Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb (hierunter fallen auch Körperschaften) aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung.
  • Unmittelbare und nicht unerhebliche negative Betroffenheit durch die Corona-Krise.
  • Erwartete nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte für 2020.
  • Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf EUR 0,00.
  • Schriftlicher Antrag (kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 gestellt werden).

Ermittlung des Verlustrücktrags

Es besteht die Möglichkeit eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags. Dieser beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurde. Maximal 1 Mio. EUR bzw. bei Ehegatten 2 Mio. EUR. Ein Beispiel zur Berechnung des pauschalen Verlustrücktrags finden Sie im BMF-Schreiben.

Im Einzelfall besteht unter Einreichung detaillierter Unterlagen die Möglichkeit einen höheren rücktragsfähigen Verlust nachzuweisen.

Die Vorauszahlungen für 2019 werden unter Berücksichtigung des so ermittelten Verlustrücktrags neu berechnet und es erfolgt eine (teilweise) Erstattung der bereits geleisteten Vorauszahlungen. Die Höhe der Erstattung ist von der Höhe des ermittelten Verlustrücktrags und des persönlichen Steuersatzes abhängig.

Auswirkung auf Steuerveranlagungen 2019 und 2020

Wird die Steuererklärung für 2019 veranlagt, kann der Verlustrücktrag aus 2020 noch nicht berücksichtigt werden, wenn nicht auch schon 2020 veranlagt wurde. Ein Verlustrücktrag ist erst dann möglich, wenn auch das Jahr 2020 veranlagt wurde. Die Veranlagung 2019 führt daher grundsätzlich zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe.

Diese Nachzahlung wird auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zinslos gestundet. Ergibt sich aus der Veranlagung 2020 ein entsprechender Verlustrücktrag, wird der Steuerbescheid 2019 geändert und die Nachzahlung entfällt. Ergibt sich aus der Veranlagung 2020 kein oder ein geringerer Verlustrücktrag, wird die Nachzahlung für 2019 einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 fällig. Stundungszinsen werden nicht festgesetzt.

Mit diesen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium eine weitere Hilfestellung geschaffen, um die von den Auswirkungen des Corona-Virus wirtschaftlich betroffenen Unternehmen zu unterstützen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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