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Anwendungsfragen des § 2b UStG

Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 hat das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) im Hinblick auf verschiedene Anwendungsfragen zu § 2b UStG angepasst.

Unter anderem ist nun im UStAE zu finden:

  • dass die Überlassung unselbstständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden Verkehrs nach § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar ist.
  • dass die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung, auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, dazu führt, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt i. S. d. § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.
  • dass hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nichtunternehmerische Bereich mit sich bringt, grundsätzlich nicht steuerbar sind. Auch eine große Anzahl an nicht steuerbaren Hilfsgeschäften führt nicht zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Betätigung. Eine Steuerbarkeit ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn das Auftreten der juristischen Person des öffentlichen Rechts am Markt in Folge von bestimmten Umständen dem Verhalten eines professionellen Händlers gleicht und eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.

Der „große Wurf“ ist mit dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2020 ausgeblieben. Es ist zu hoffen, dass zeitnah die im Februar 2020 in der Stellungnahme des BMF an die Verbände angekündigten gesonderten Schreiben ergehen und die offenen Fragestellungen auf Bund-Länder-Ebene erörtert werden. Denn trotz der Verlängerung des Optionszeitraums bis zum 31.12.2022 kann die verbleibende Zeit für eine angemessene Umsetzung des § 2b UStG knapp bemessen sein.

Das BMF-Schreiben mit den entsprechenden Fundstellen finden Sie hier.

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