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Ausgangsrechnung als Nachweis zur innergemeinschaftlichen Lieferung

​Die Finanzverwaltung versagt Unternehmern häufig die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung mit der Begründung, die erforderlichen Nachweise lägen nicht vor. Nachzuweisen ist u.a. das Doppel der Ausgangsrechnung, das einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten muss.

Der BFH hat hierzu jüngst Stellung genommen, und zwar zu dem Fall, dass eine Rechnung aus mehreren Abrechnungsteilen besteht (BFH-Urteil vom 26.11.2014, XI R 37/12). Demnach sei es grundsätzlich ausreichend, wenn der Hinweis auf die Steuerfreiheit in einer Anlage zu demjenigen Abrechnungsteil erfolgt, in dem das Entgelt ausgewiesen ist. Weitere Voraussetzung sei ein enger Bezug beider Abrechnungsteile zueinander. In diesem Fall würden beide Teile in ihrer Gesamtheit das als Nachweis geforderte Rechnungsdokument bilden. Im Urteilsfall lag ein mit „Rechnung“ überschriebener Abrechnungsteil vor, der keine Umsatzsteuer, sondern lediglich die Angabe „Exportpreis netto: EUR 159.000,--“ enthielt. Dazu lag ein mit „Anlage zur Rechnung“ überschriebenes Papier vor, das neben einem eindeutigen Verweis auf die Rechnung u.a. die Angabe „Bestätigung innergemeinschaftlicher Lieferung“ enthielt. Diese Belege wurden als Rechnungsnachweis anerkannt.

Hinweis: Besteht eine Rechnung aus mehreren Dokumenten ist generell zu beachten, dass in einem Dokument gleichzeitig das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst auszuweisen sind. In diesem (Haupt-) Dokument sind alle weiteren Dokumente, die vorgeschriebene Rechnungsbestandteile enthalten, zu bezeichnen. Soll die Rechnung als Nachweis zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung dienen, sollte nunmehr zudem ein eindeutiger Rückverweis von den weiteren Dokumenten auf das Hauptdokument erfolgen.   

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