Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Auskunftspflicht des ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - II ZR 140/20)

Der Bundesgerichtshof weist in seinem Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az.: II ZR 140/20) darauf hin, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschaft gemäß § 666 BGB i. V. m. §§ 675, 611 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.

Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers besteht auch nach dessen Abberufung und der Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages fort.

Da es sich bei der Auskunftspflicht gemäß § 666 BGB lediglich um eine unselbständige Nebenpflicht handelt, ist zu berücksichtigen, dass sie nicht ohne Einschränkungen besteht. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit zu orientieren.

Für die (nachvertragliche) Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH bedeutet das, dass deren Umfang vom Informationsbedürfnis der Gesellschaft bestimmt wird. Bei einem vorbereitenden Auskunftsanspruch hängt dies insbesondere vom Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche ab. Ein Auskunftsinteresse der Gesellschaft ergibt sich hierbei z. B. aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens.

Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren und sich somit selbst belasten würde.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang