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Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden zu Messstellenbetrieb und Entflechtung

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) hat als neue Marktrolle den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) geschaffen. Viele Aspekte dieser Marktrolle sind noch unklar. Dazu gehören auch die Fragen, welche Tätigkeiten der gMSB ausüben darf und in welchem Umfang er den Entflechtungsvorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterworfen ist.

Hierzu haben die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden bereits im Jahr 2017 Auslegungsgrundsätze veröffentlicht¹. In diesen Grundsätzen haben die Regulierungsbehörden u. a. die Auffassungen vertreten, dass

  • Unternehmen, die die De-Minimis-Schwelle (100.00 Netzkunden) überschreiten, den gMSB nicht nur buchhalterisch, sondern auch operationell und markenrechtlich entflechten müssen
  • ein gMSB (sowohl überhalb als auch unterhalb der De-Minimis-Schwelle) weder im eigenen noch in fremden Netzgebieten als wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) tätig werden darf
  • eine „Beipackwerbung“ von gMSB und Vertrieb beim Zählertausch nur diskriminierungsfrei möglich ist. Will der gMSB also beim Zählertausch für den assoziierten Vertrieb tätig werden, müsste er dies auch für andere Vertriebe tun.

Diese Ansichten sind auf deutliche Kritik gestoßen. Vermutlich als Reaktion hierauf haben die Regulierungsbehörden am 19.07.2018 eine Neufassung der Grundsätze publiziert². Geändert sind hierin vor allem folgende Aussagen:

  • ein gMSB darf (ohne Einschränkung, ob es sich um sein eigenes oder fremde Netzgebiete handelt) Zusatzleistungen erbringen (§ 35 Abs. 2 MsbG)
  • das Verbot, als wMSB (die Regulierungsbehörden nennen dies in der Neufassung der Grundsätze „Dritter i. S. d. § 5 MsbG“) zu handeln, bezieht sich nur noch auf das eigene Netzgebiet - nicht mehr auf fremde Netzgebiete.

Es bleibt aber dabei, dass es für einen gMSB nicht zulässig sein soll, im eigenen Netzgebiet als wMSB aufzutreten. Es bleibt weiter dabei, dass für den gMSB die Entflechtungsregeln vollumfänglich gelten sollen. Beide Ansichten haben weitreiche Konsequenzen. So müsste z. B. ein Unternehmen, das ohne Konzernverbund direkt einer Kommune angehört, eine Tochter gründen, um den wMSB im eigenen Netzgebiet auszuüben.

Die Auffassungen der Regulierungsbehörden gehen u. E. über das von EnWG und MsbG Geforderte hinaus. Auch wenn die Auslegungsgrundsätze rechtlich gesehen nicht bindend sind, werden sie vermutlich zur Grundlage behördlichen Handelns wie etwaiger Verfügungen gemacht werden. U. E. sollten Unternehmen durchaus erwägen, ob sie den Auslegungsgrundsätzen in allen Punkten folgen. Auch in früheren Fällen haben sich nicht alle Ansichten der Regulierungsbehörden aus Auslegungsgrundsätzen oder Positionspapieren durchgesetzt. Legt man z. B. gegen Verfügungen bezogen auf Fragen zur rechtlichen oder operationellen Entflechtung Rechtsmittel ein, so ist von Bedeutung, dass diese - anders als bei Netzentgelten - aufschiebende Wirkung haben.

¹„Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb“, 1. Auflage vom 14.07.2017

²„Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb“, 2. Auflage vom 09.07.2018

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