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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Corona-Pandemie geschädigte Unternehmen?

BMJV¹ bereitet gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor

Mit Pressemitteilung vom 16.03.2020 teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit, die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) für infolge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geratene Unternehmen aussetzen zu wollen.

Gemäß § 15a InsO haben die Mitglieder der Vertretungsorgane einer juristischen Person, welche zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Eine entsprechende Antragspflicht trifft auch auf Vertreter von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) zu, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Wird der Antrag auf Insolvenzeröffnung vorsätzlich, nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder nicht richtig gestellt, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Eine fahrlässige Tatbegehung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen sich gezwungen sehen, aufgrund des derzeit geltenden Rechtes einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, ist daher vorgesehen, dass die Insolvenzantragspflicht durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird.

Voraussetzung für die Aussetzung soll wörtlich sein, „dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlung eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.“

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei noch nicht um eine in Kraft getretene gesetzliche Regelung handelt. Dies bedeutet für Unternehmen, die sich aktuell in der Situation befinden, dass ein Insolvenzgrund eingetreten ist, dass innerhalb von drei Wochen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen ist, sofern die gegenwärtigen Sanierungsbemühungen nicht von vornherein aussichtslos sind. Bestehen die vorgenannten Sanierungsmöglichkeiten gegenwärtig schon nicht mehr, ist der Antrag auf Eröffnung unverzüglich zu stellen. Neben dem strafrechtlichen Risiko besteht zum Beispiel für den Geschäftsführer einer GmbH im Falle des unterlassenen Antrages zudem ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko (§ 64 GmbHG).

In der aktuellen Diskussion steht ferner auch eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der vorgenannten Maßnahme bis höchstens zum 31.03.2021.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

¹ Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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