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Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung West soll ab 2022 sinken!

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung („Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022“) wurde veröffentlicht. Diese Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2020 orientieren. Sie dient der jährlichen Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Danach gilt ab dem 01.01.2022 voraussichtlich Folgendes:

Die Beitragsbemessungsgrenze („BBG“) der Deutschen Rentenversicherung in den alten Bundesländern (West) soll v. a. als Folge der pandemiebedingten negativen Lohn- und Gehaltsentwicklung erstmals seit 1959 sinken.

Die BBG DRV (West) wird danach voraussichtlich von aktuell EUR 85.200,00/Jahr in 2021 auf EUR 84.600,00/Jahr in 2022 abgesenkt. Die Absenkung beträgt danach voraussichtlich jährlich EUR 600,00 und monatlich EUR 50,00. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie voraussichtlich EUR 103.800,00 jährlich bzw. EUR 8.650,00 monatlich.

Die BBG DRV (Ost) steigt voraussichtlich auf EUR 81.000,00 jährlich in 2022 von EUR 80.400,00/Jahr in 2021. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie voraussichtlich EUR 8.350,00 monatlich bzw. EUR 100.200,00 jährlich.

Anmerkung: Die Herabsetzung der BBG ab dem 01.01.2022 ist insbesondere im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zwingend zu berücksichtigen.

Siehe dazu unseren Beitrag „Update: Betriebliche Altersversorgung – Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung ab dem 01.01.2022 zwingend

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