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Beschlüsse des Bundesrates vom 20. September 2019: KWK-Anlagen, Glasfaser-Überbau und Energieaudit

Privilegierung von KWK-Anlagen von 1-10 kW

Die Eigenerzeugung von Strom in KWK-Anlagen (§ 61c Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)) im Segment von mehr als 1 Megawatt (MW) bis einschließlich 10 MW (je nach Anzahl der Vollbenutzungsstunden, § 61c Abs. 2 EEG) wird aktuell grundsätzlich nicht privilegiert. Vor dem Hintergrund einer EuGH-Entscheidung zum Beihilferecht will der Gesetzgeber diese Privilegierung (Absenkung der EEG-Umlage auf 40 %) – wieder – einführen (vgl. Blogbeitrag vom 16.7.2019). Dem hat der Bundesrat zugestimmt. Die Privilegierung soll rückwirkend ab dem 1.1.2019 gelten. Die Änderung wird voraussichtlich kurzfristig in Kraft treten.

Überbau von Glasfaser durch Glasfaser

Wie bereits berichtet (Blogbeitrag vom 8.7.2019) ist es beim Ausbau von Glasfasernetzen zu Fällen gekommen, bei denen z. B. ein Stadtwerk öffentlich geförderte Telekommunikations (TK)-Infrastruktur verlegt, ein TK-Netzbetreiber einen Anspruch auf Mitverlegung geltend gemacht hat und im Ergebnis parallele TK-Infrastrukturen in einem Graben verlegt wurden. Um dies zu verhindern möchte der Gesetzgeber Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze das Recht geben, einen Überbau durch andere TK-Infrastruktur zu verweigern. Dem hat der Bundesrat zugestimmt.

Noch nicht geklärt ist aber die Frage, ob – verkürzt gesagt – z. B. Stadtwerke allein deswegen dem Anspruch auf Mitverlegung ausgesetzt sind, weil sie einen kommunalen Anteilseigner haben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insoweit um Aufnahme einer entsprechenden (negativen) gesetzlichen Klarstellung. Ob die Bundesregierung dieser Bitte nachkommt, steht noch nicht fest. Die Gefahr einer verstärkten Inanspruchnahme von Stadtwerken und anderen Unternehmen mit kommunaler Anteilseignerschaft ist damit noch nicht gebannt.

Abschwächung der Pflicht zum Energieaudit

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Pflicht zum Energieaudit abzuschwächen (vgl. Blogbeitrag vom 11.7.2019). Begünstigt werden sollen Unternehmen, die einen jährlichen Energieverbrauch von unter 500.000 kWh (Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg) haben. Diese Unternehmen werden nicht völlig von der Pflicht zum Energieaudit befreit, können sich aber auf eine Online-Energieauditerklärung beschränken. Der Bundesrat hat dem betreffenden Gesetzesvorhaben in seiner Sitzung vom 20.9.2019 im Ergebnis zugestimmt. Damit ist zu erwarten, dass die Abschwächung der Pflicht zum Energieaudit bald in Kraft tritt.

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