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Beseitigung von Unwetterschäden Juli 2021 – auch steuerlich wird Unterstützung gewährt!

Geschädigte der Unwetter Mitte Juli 2021 sollen durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entlastet werden. Am 16. Juli 2021 hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen verschiedene Maßnahmen vorgestellt. Voraussetzung für die Nutzung der steuerlichen Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Zahlreiche Maßnahmen werden in einem „vereinfachten Verfahren“ gewährt: strenge Nachweispflichten für die Betroffenheit der Steuerpflichtigen sind ausdrücklich nicht zu erfüllen. Für Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzministeriums verwiesen.

Steuerstundungen

Bis zum 31. Oktober 2021 fällige Steuern können längstens bis zum 31. Januar 2022 gestundet werden. Bis zum 31. Oktober fällige Vorauszahlungen zu Einkommen- und Körperschaftsteuer können auf Antrag in einem „vereinfachten Verfahren“ herabgesetzt werden. Niedrigere Vorauszahlungen in nachfolgenden Zeiträumen sind hingegen besonders zu begründen.

Auf Stundungszinsen soll verzichtet werden.

Vollstreckungsmaßnahmen betreffend die bis 31. Oktober 2021 fälligen Steuern sollen nicht eingeleitet werden. Säumniszuschläge für die Zeit vom 14. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 sollen erlassen werden.

Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer sind an die jeweilige Gemeinde zu richten.

Spendennachweise

Zahlungen eines Spenders bis zum 31. Oktober 2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen können steuerlich als Zuwendungen abziehbar sein, wenn sie lediglich durch Zahlungsbelege (Einzahlungsbeleg oder Überweisungsnachweis) nachgewiesen werden.

Die Zahlung darf dabei nur auf ein Sonderkonto einer jeweils inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen Verbandes der freien Wohlfahrtspflege geleistet werden. Die Spendenzahlung über ein (Sammel-) Treuhandkonto eines Dritten auf das Sonderkonto hat der Spender durch seinen Zahlungsbeleg und den des Dritten nachzuweisen.

Für Zuwendungen über das Treuhandkonto eines Dritten direkt an eine steuerfreie Körperschaft können dem Spender Spendenbescheinigungen ausgestellt werden, wenn die Zuwendungen vom Treuhandkonto tatsächlich weitergeleitet wurden und dem Spendenempfänger eine Liste der Spender und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben wurde.

Hochwasserspenden

Gemeinnützige Körperschaften (z. B. Musik- oder Sportvereine) dürfen Gelder nur für die in ihren Satzungen festgelegten Zwecke einsetzen. Die Satzungen der allermeisten gemeinnützigen Körperschaften enthalten keine z. B. „mildtätigen Zwecke“, so dass diese Körperschaften keine Hochwasserspenden leisten könnten, ohne ihre Steuerbegünstigung zu gefährden.

Hochwasserspenden können jedoch ohne Satzungsänderung von einer gemeinnützigen Körperschaft geleistet werden, wenn Mittel, die z.B. im Rahmen einer Sonderaktion gesammelt wurden, zur Hilfe für die Opfer des Unwetters an eine steuerbegünstigte „mildtätige“ Körperschaft, eine jeweils inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.

Die gemeinnützige Körperschaft, die die Mittel eingesammelt hat, stellt Steuerbescheinigungen mit einem entsprechenden Hinweis auf die Sonderaktion aus.

Verlust von Buchhaltungsunterlagen

Keine steuerlichen Nachteile sollen einem betroffenen Steuerpflichtigen aus dem Verlust oder der Vernichtung von Unterlagen entstehen. Er sollte den erlittenen Schaden an den Buchhaltungsunterlagen zeitnah dokumentieren und möglichst nachweisen.

Steuern

An dieser Stelle kurz zusammengefasst werden folgende steuerliche Erleichterungen gewährt:

Vorschriften für die Gewinnermittlung

  • Sonderabschreibungen bei Wiederaufbau von Betriebsgebäuden
  • Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung von beweglichen Anlagegütern
  • Bildung von Rücklagen für spätere Ersatzbeschaffungen
  • Vereinfachte Anerkennung von Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude als Erhaltungsaufwand
  • Betriebsausgabenabzug für Beseitigung von Hochwasserschäden an Grund und Boden

Sonderregelungen für Landwirte

Zahlreiche Erleichterungen wurden beschlossen, so z. B. der Erlass von Einkommensteuer bei Ertragsausfällen oder der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug bei Aufwendungen für Wiederanpflanzungen.

Vermietete Objekte

Entlastungen für den Wiederaufbau von vermieteten ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden werden vergleichbar den Entlastungen für betriebliche Gebäude gewährt.

Lohnsteuer

Unterstützung an Arbeitnehmer

Vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sind nach Ansicht der vorliegenden Regelung in eine besondere Notlage geraten. Arbeitgeber können daher vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern eine steuerfreie Beihilfe gewähren, ohne die Begrenzung der Steuerfreiheit auf den Betrag von Euro 600,00 je Kalenderjahr (R 3.11 Abs. 2 S.4 LStR) zu beachten.

Auch Zinsvorteile oder Zinszuschüsse bei Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen werden und die die Höhe des eingetretenen Schadens nicht übersteigen, können betroffenen Arbeitnehmern während der gesamten Darlehenslaufzeit steuerfrei gewährt werden. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei:

Arbeitslohnspende

Arbeitnehmer können steuerfrei auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns

  • zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung

verzichten. Der Arbeitgeber hat diese Beträge, wie vom Arbeitnehmer bestimmt, zu verwenden und dies zu dokumentieren. Der außer Ansatz bleibende Lohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Aufwendungen für Wiederbeschaffung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Bekleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Ein entsprechender Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren kann vom Finanzamt ermittelt werden.

Hinweis Grundsteuer

Liegt bei Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft oder bei bebauten Grundstücken eine wesentliche Ertragsminderung vor, kann die Grundsteuer teilweise erlassen werden. Entsprechende Erlassanträge für 2021 sind bis zum 31. März 2022 an die jeweilige Gemeinde zu richten.

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