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BFH stellt klar: Nicht jede Mittelfehlverwendung ist gemeinnützigkeitsschädlich

Mittelfehlverwendungen könnten theoretisch immer gemeinnützigkeitsschädlich sein, weil die Abgabenordnung keine Mindesthöhe vorsieht. Das kann z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen dazu führen, dass die Finanzverwaltung trotz verhältnismäßig geringer Beträge Diskussionsmöglichkeiten sieht und ein Drohpotenzial im Hinblick auf eine Entziehung der Gemeinnützigkeit für einzelne oder mehrere (bis zu zehn) Jahre aufbaut.

In einer am 20.08.2020 veröffentlichten Entscheidung, die auch in anderer Hinsicht interessant ist - hat der Bundesfinanzhof unter anderem klargestellt, dass es einen Bagatellvorbehalt gibt. Primäre Streitfrage war nach welchen Regeln die Frage zu prüfen ist, ob Geschäftsführergehälter bei einer steuerbegünstigten Einrichtung unverhältnismäßig (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) sind. Das Gericht hat die Gelegenheit zu der Klarstellung genutzt, dass auch bei Vorliegen einer Mittelfehlverwendung eine Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden muss. Darüber hinaus hat der BFH auch Orientierungen zu absoluten Beträgen und relativen Maßstäben gegeben. Ein um ca. EUR 3.000 zu hohes Geschäftsführergehalt falle sowohl absolut als auch im Verhältnis zu einem Gesamtumsatz der Gesellschaft von ca. 8 Mio. EUR p. a. unter die Bagatellgrenze. Eine Mittelfehlverwendung von mehr als EUR 10.000 sei dagegen schon allein wegen der absoluten Höhe gemeinnützigkeitsschädlich.

Das Urteil darf keineswegs Anlass für steuerbegünstigte Stiftungen, Vereine, gGmbH usw. sein, nachlässiger hinsichtlich der Vermeidung von Mittelfehlverwendungen zu werden. Es wird aber Diskussionen mit der Finanzverwaltung insoweit erleichtern.

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