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BGH klärt Zweifelsfragen bei Rangrücktrittserklärungen

Nach der Insolvenzordnung ist die Überschuldung einer juristischen Person ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am Ende des Verfahrens ist eine gegen den Schuldner bestehende Forderung oft nicht mehr viel wert, da sie lediglich nach der Insolvenzquote befriedigt wird. Es kann daher wirtschaftlich sinnvoll sein auf die Geltendmachung einer Forderung zunächst zu verzichten, um eine Überschuldung des Geschäftspartners abzuwenden. Ein Instrument hierzu kann die Abgabe einer sog. qualifizierten Rangrücktrittserklärung sein.

Diese hat zwar zur Folge, dass die eigene Forderung im Falle der Insolvenz erst nach den Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt würde. Auf der anderen Seite wird sie aber bei der Prüfung ob das Unternehmen überschuldet ist oder die bestehenden Verbindlichkeiten noch aus seinem Vermögen bezahlen nicht mehr berücksichtigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird so u. U. verhindert und die Forderung kann ggfs. doch noch in Gänze eingetrieben werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens wieder entspannt.

Dass dies nicht nur für Gesellschafterdarlehen, sondern auch für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten gilt, hat der BGH unlängst in seinem Urteil vom 05.03.2015 (Az. IX ZR 133/14) festgestellt. Zudem hat er weitere Fragen beantwortet, die im Hinblick auf Rangrücktrittserklärung bislang unklar waren. So muss der Gläubiger durch den Rangrücktritt dauerhaft und nicht etwa nur hinsichtlich der Insolvenz an der Durchsetzung seiner Forderung gehindert sein, um eine Überschuldung wirksam verhindern zu können.

Außerdem hat der BGH sich zur rechtlichen Einordnung der Rangrücktrittsvereinbarung geäußert. Diese sei ein „verfügender Schuldänderungsvertrag“, der gleichzeitig zugunsten der übrigen Gläubiger wirke. Das bedeutet, dass ein einmal zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Rangrücktritt nur rückgängig gemacht werden kann, wenn die übrigen Gläubiger zustimmen oder keine Insolvenzreife (mehr) besteht.

Leistet der Schuldner bei Insolvenzreife trotz vereinbarten Rangrücktritts Zahlungen an den Gläubiger, so kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen anfechten und anschließend nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung wieder herausverlangen.

Fazit: Sowohl bereits abgeschlossene als auch geplante Rangrücktrittserklärungen sollten vor dem Hintergrund der Entscheidung überprüft werden. Denn die gewünschte Wirkung entfalten entsprechende Vereinbarungen nur wenn die Vorgaben des BGH erfüllt sind. Dann kann die qualifizierte Rangrücktrittserklärung ein probates Mittel darstellen, um die Insolvenz eines Geschäftspartners abzuwenden und bestehende Forderungen geltend zu machen, wenn dieser sich wieder erholt hat.

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