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Bilanzielle Auswirkungen des Tarifvertrags über einmalige Corona-Sonderzahlungen

Regelung für die tariflich Beschäftigten der Länder

Im Rahmen der Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder ist am 29.11.2021 der „Tarifvertrag über einmalige Corona-Sonderzahlungen“ (TV Corona-Sonderzahlungen) abgeschlossen worden.

Danach erhalten alle Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, eine einmalige Sonderzahlung. Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung ist gem. § 2 Abs. 1 des TV Corona-Sonderzahlungen, dass am 29.11.2021 ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis und in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.01.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt nach § 2 Abs. 2 des TV Corona-Sonderzahlungen für die Beschäftigten, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, EUR 1.300,00 und für die anderen Anspruchsberechtigten EUR 650,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten die anteilige Höhe der Sonderzahlung. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29.11.2021.

Die Auszahlungen erfolgen spätestens im März 2022.

Für die Arbeitgeber der Tarifgemeinschaft ergibt sich somit die Verpflichtung für das Jahr 2021, die Corona-Sonderzahlung in 2022 zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Jahresabschlüssen 2021 durch die Bildung eines entsprechenden Passivpostens (Verbindlichkeit oder Rückstellung) zu berücksichtigen.

Als weitere bilanzielle Konsequenz aus dem TV Corona-Sonderzahlungen ergibt sich bspw. für die kaufmännisch bilanzierenden Hochschulen, dass, entsprechend der jeweiligen Vereinbarungen mit den Ländern, Forderungen für den Ausgleich der Sonderzahlungen hinsichtlich der landesmittelfinanzierten Beschäftigten zum 31.12.2021 auszuweisen sind. Nach Vereinbarung mit weiteren Mittelgebern kommen auch Forderungen gegen diesen für Projektmitarbeiter in Betracht.

Übernahme der Tarifeinigung für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger

Eine Übertragung der Tarifeinigung für die tariflich Beschäftigten auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger der Länder obliegt lt. der Pressemitteilung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 29.11.2021 den jeweiligen Landesgesetzgebern.

Ist bereits im Jahr 2021 eine Einigung hinsichtlich der Übernahme des Tarifabschlusses für die Beamten erfolgt, sind auch diese Verpflichtungen in den Jahresabschlüssen 2021 zu passivieren. So hat das Land Niedersachsen in Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 16.12.2021 eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes beschlossen.

Dagegen sind bspw. in Nordrhein-Westfalen und Bremen in 2021 keine Übernahmen des Tarifabschlusses für die Angestellten auf die Beamten erfolgt, sodass in den Jahresabschlüssen 2021 der Arbeitgeber in diesen Ländern die Verpflichtungen der Corona-Sonderzahlungen nicht zu passivieren sind. Aufgrund einer fehlenden verbindlichen Zusage zur Übernahme für die Beamten im Rahmen der Tarifeinigung für die Angestellten, handelt es sich bei den in 2022 abgeschlossenen Vereinbarungen zur Übernahme der Regelungen auch für die Beamten um ein sog. wertbegründendes Ereignis des Jahres 2022, das nicht im Jahresabschluss 2021 zu berücksichtigen ist.

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