Brexit – Austrittsabkommen und doch alles (erst mal) unverändert
Übergangszeitraum bis 31.12.2020
Im Austrittsabkommen wurde ein Übergangszeitraum bis 31.12.2020 geregelt, eine Verlängerung ist möglich. Dieser Zeitraum dient dazu, dass die EU und UK ein Handelsabkommen schließen, um zu verhindern, dass der Brexit zum Hard Brexit wird. Obwohl UK nicht mehr in der EU ist, bleibt das EU-Recht während des Übergangszeitraums weiterhin gültig.
Umsatzsteuer
Warenlieferungen von der EU nach UK oder umgekehrt unterliegen im Übergangszeitraum weiterhin der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und sind damit weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen einzustufen. Das Austrittsabkommen enthält lediglich Regelungen für eine Beförderung oder Versendung über den Zeitpunkt des Endes der Übergangsphase hinweg. Zu beachten sind die Fristen zur Rückerstattung von Mehrwertsteuern; diese sind für das Jahr 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Auch bezüglich Dienstleistungen ergeben sich – soweit ersichtlich – in der Übergangsphase keine Änderungen.
Zollrecht
Die zollrechtlichen Unionsvorschriften finden weiterhin Anwendung. Das Freihandelsabkommen zwischen den EU-Staaten gilt auch im Hinblick auf UK. Unsicherheiten bestehen bezüglich der Ursprungsbegründung. Hier ist es von Bedeutung, dass UK formal die EU verlassen hat.
Hinweis: Der Zoll hat am 20.1.2020 auf seiner Homepage zu diesem Thema informiert (siehe unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2020/wup_brexit_sachstand1.html).