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Bundesrat stimmt Corona-Steuerhilfegesetz zu

In diesem Artikel hatten wir über die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs zum Corona-Steuerhilfegesetz berichtet. Am 05.06.2020 hat nun auch der Bundesrat dem Entwurf zugestimmt.

In unseren PKF-Nachrichten hatten wir bereits über folgende Maßnahmen berichtet:

Befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen soll ab dem 01.07.2020 für ein Jahr von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Davon erfasst werden allerdings lediglich Speisen, die Abgabe von Getränken ist explizit ausgeschlossen.

Hinweis: Wenn auch die im Koalitionsausschuss vom 03.06.2020 beschlossenen Eckpunkte des Konjunkturpakets (sehen Sie hierzu unseren Blogbeitrag vom 05.06.2020) so umgesetzt werden, bedeutet das für Gastronomen, dass Umsätze (abgesehen von der Abgabe von Getränken) bis zum 30.06.2020 dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 einem ermäßigten Steuersatz von 5 %, vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 einem Steuersatz von 7 % und ab dem 01.07.2021 wieder dem regulären Steuersatz von 19 %.

Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Bislang sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtiger Arbeitslohn. Geplant ist, dass 80 % der Zuschüsse bis zum Ende des Jahres 2020 steuerfrei gestellt werden. Damit wird ein Gleichlauf mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Zuschüsse hergestellt.

Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden beim Arbeitnehmer in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Sie müssen vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung 2020 extra ausgewiesen werden. Vom Arbeitnehmer ist bei Bezug von steuerfreien Lohnersatzleistungen über EUR 410,00, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zwingend eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abzugeben.

Verlängerung des Rückwirkungszeitraums im UmwStG

Einer Umwandlung kann in 2020 eine Schlussbilanz zugrunde gelegt werden, die auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung der Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt wurde (modifizierte Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Dieser verlängerte Rückwirkungszeitraum wirkt sich auch steuerlich aus, sofern das UmwStG auf Umwandlungen i. S. des UmwG angewendet wird. Für Formwechsel in eine Personengesellschaft und Einbringungen in 2020 soll ergänzend eine Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungsfrist auf zwölf Monate geregelt werden.

Außerdem wurden folgende Steuerhilfen beschlossen:

Verlängerung der Frist nach § 2b UStG

Künftig müssen öffentliche Unternehmen die Anforderungen des UStG im Wesentlichen wie private Unternehmen erfüllen (§ 2b UStG). Die entsprechende Übergangsregelung im UStG soll um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert werden. Sehen Sie hierzu unseren Blogbeitrag vom 05.05.2020.

Corona-Bonus

Mit § 3 Nr. 11a EStG soll eine gesetzliche Regelung zur Steuerfreistellung von in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise gezahlten Zuschüssen oder Sachbezügen von EUR 1.500 aufgenommen werden. Diese Freistellung soll für dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Beihilfen und Unterstützungen gelten.

Fristverlängerung für Mitteilungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Das BMF soll ermächtigt werden, hinsichtlich der Meldefristen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC6) durch ein Schreiben abweichende Bestimmungen treffen zu können. Gesetzlich geregelt ist das Inkrafttreten der Meldepflicht ab dem 01.07.2020. Diese Frist könnte dann vom BMF verlängert werden.

Hinweis: Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, den Eintritt der Meldepflichten um drei Monate nach hinten zu verschieben (mit der Möglichkeit einer weiteren Verschiebung um drei Monate). Sehen Sie zu diesem Thema unseren Blogbeitrag vom 15.05.2020. Hieran könnte sich das BMF bei einer Verlängerung der Meldefristen orientieren.

Entschädigung für Dienstausfälle

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung für Eltern, den sie für Verdienstausfälle geltend machen können, die durch die Betreuung ihres Kindes und dem damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Krise entstehen, soll von 6 auf 10 bzw. für Alleinerziehende auf 20 Wochen verlängert werden. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Ersetzt werden 67 % des Verdienstausfalls, maximal EUR 2.016 monatlich. Die Verlängerung soll rückwirkend zum 30.03.2020 gelten. Näheres zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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