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Corona-Krise: Offenlegungsfristen verlängert

Für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten

Derzeit werden keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegungen bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abläuft. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Bereits festgesetzte Ordnungsgelder gegen die betroffenen Unternehmen werden derzeit nicht mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen eingetrieben. Darüber hinaus gewährt das Bundesamt für Justiz eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung. Ausreichend ist der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind auf der Website des Bundesamt für Justiz unterwww.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.

Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch besteht weiterhin fort.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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