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Corona-Krise: Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei

Das Bundesfinanzministerium hat am 09.04.2020 ein Schreiben zu Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Corona-Krise veröffentlicht.

Danach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Die Möglichkeit soll sich aus § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt. Nach dem Erlass brauchen für die Corona-Sonderzahlungen die sonst geltenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (R 3.11 Abs. 2 LStR) nicht vorliegen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Möglich sind dagegen Einmalzahlungen beispielsweise für die Einrichtung eines Homeoffice.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Der Einsatz der Arbeitnehmer in der Corona-Krise wird branchenunabhängig honoriert. Eine Trennung nach Berufen bzw. Branchen ist dem BMF-Schreiben nicht zu entnehmen. Auch gehören eine Krisenbetroffenheit oder ein erhöhter Arbeitsausfall im Unternehmen nicht zwingend dazu.

Hinweis: Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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