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„Corona-Pandemie“: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld – rückwirkend zum 1. März 2020

Um Beschäftigte und Unternehmen bei Schwierigkeiten aufgrund der „Corona-Krise“ zu unterstützen, ist - sehr kurzfristig - die gesetzliche Grundlage für einen vorübergehenden leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden. Die Regelungen des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Das Gesetz sieht folgende wesentliche Erleichterungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage vor:

  • Es müssen nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt bisher 1/3).
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Die Agenturen für Arbeit vor Ort sind für alle Unternehmen der Ansprechpartner.

Quelle: Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl 2020, Teil I Nr. 12, S. 493 ff.)

Siehe dazu auch: Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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