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CORONA Soforthilfe

Mittlerweile wurden die beantragten Soforthilfen in großem Umfang ausbezahlt; teilweise erfolgte dies allerdings sehr schleppend. Jetzt ist auch bekannt, wie der bei Antragstellung zu beziffernde Liquiditätsengpass zu ermitteln ist. In den Bewilligungsbescheiden zur Corona Soforthilfe wird der Liquiditätsengpass ebenso erläutert und es wird darauf hingewiesen, dass Veränderungen umgehend mitzuteilen sind. Massive Umsatzeinbußen oder Gewinnminderungen sind dabei nicht ausreichend.

Die Soforthilfe stellt einen Betriebskostenzuschuss dar und soll einen Liquiditätsengpass in den der Antragstellung folgenden 3 Monaten abdecken. Für diese Bezuschussung ist wesentlich, dass der Liquiditätsengpass Corona bedingt ist und der Unternehmer nicht bereits vorher Zahlungsschwierigkeiten hatte.

Wir empfehlen daher dringend nach Ablauf dieser 3 Monate den beantragten Betrag zu überprüfen und die hierzu angefertigten Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Nur wenn die fortlaufenden Einnahmen in diesem Zeitraum nicht ausreichen um den betrieblichen Sach – und Finanzaufwand zu decken, ist eine Bezuschussung überhaupt möglich.

Dabei gehören zu den nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen:

  • Personalaufwendungen
  • Entnahmen des Betriebsinhabers zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten
  • Private Kranken- und Altersvorsorge
  • Sondertilgungen
  • Abschreibungen
  • Neuinvestitionen

Es wird in den kommenden Jahren mit Sicherheit Prüfungen geben, ob Ihnen die bewilligte Soforthilfe auch tatsächlich zusteht. Ein möglicher Subventionsbetrug kann 5 Jahre geahndet werden.

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