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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Vorläufige Einigung des Rates und des Europäischen Parlaments

Am 21. Juni 2022 haben sich der Rat und das Europäische Parlament zu einigen wichtigen Punkten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die im April 2021 als Entwurf der Europäischen Kommission vorgestellt wurde, geeinigt.

Die Richtlinie überarbeitet die bereits bestehenden Vorschriften zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Sie führt detailliertere Berichtspflichten ein und stellt sicher, dass große Unternehmen verpflichtet sind, über Nachhaltigkeitsthemen des Unternehmens und entlang der Lieferkette zu berichten. Damit soll der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft als Teil des europäischen „Green Deal“ erreicht werden.

Der Anwenderkreis der berichtspflichtigen Unternehmen wird durch die CSRD deutlich erweitert. Eine gestaffelte zeitliche Anwendung, die zu einer Verzögerung der Erstanwendung im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf der CSRD führt, wurde im Trilogverfahren vereinbart:

  • Börsennotierte Kapitalgesellschaften, die bereits der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung unterliegen, sollen 2025 für das Geschäftsjahr 2024 erstmalig im Rahmen der CSRD berichten.  
  • Ab 2026 erweitert sich dann der Anwenderkreis auf alle großen Kapitalgesellschaften – unabhängig von der Kapitalmarktorientierung – und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (Überschreitung von zwei der folgenden Kriterien: 20 Mio. EUR Bilanzsumme, 40 Mio. EUR Nettoumsatz, 250 Mitarbeiter*innen). Die Erstanwendung der CSRD erfolgt von den großen Unternehmen und solchen, die nach Gesetz oder Satzung einen Lagebericht wie große Kapitalgesellschaften aufstellen müssen, dann für das Geschäftsjahr 2025.
  • Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sind erstmalig ab 2027 für das Geschäftsjahr 2026 berichtspflichtig. Für KMU ist eine Befreiung während des Übergangszeitraums bis 2028 möglich.

Zudem führt die CSRD eine inhaltliche Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen akkreditierten unabhängigen Prüfer ein. Diese darf auch durch den Abschlussprüfer vorgenommen werden. Die Zugänglichkeit der Informationen soll verbessert werden, indem die Veröffentlichung in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts vorgesehen ist.

Die erzielte vorläufige Einigung bedarf der formalen Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments sowie der Billigung des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten, bevor die formellen Schritte des Annahmeverfahrens durchlaufen werden.

Trotz der zeitlichen Verschiebung empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit den Berichtsanforderungen auseinanderzusetzen, um die Voraussetzungen im Unternehmen auf prozessualer und strategischer Ebene, z. B. für die Informationsbeschaffung, das Interne Kontrollsystem und das Risikomanagement inkl. Monitoring zu schaffen.

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