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Darlehensgewährung an Personengesellschaft: Beherrschender Einfluss schließt günstigen Abgeltungsteuersatz aus

Indem Steuerzahler ein Darlehensverhältnis mit einer anderen Person eingehen, können sie sich das meist deutlich ausgeprägte Steuersatzgefälle zwischen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und dem regulären Einkommensteuertarif zunutze machen. Dabei muss aber dringend auf das Näheverhältnis der in Rede stehenden Personen geachtet werden.

Um das Steuersatzgefälle auszunutzen, könnte z.B. Person A beim Kauf eines Mietobjekts ein Darlehen bei einer anderen Person B aufnehmen. Dies hätte zur Folge, dass Person A die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften absetzen und so ihr tariflich besteuertes Einkommen mindern kann. Person B hingegen muss die erhaltene Zinszahlung nur mit 25% versteuern. 

Der Steuergesetzgeber hat solche Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und geregelt, dass der 25-prozentige Abgeltungsteuersatz bei Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen ausgeschlossen ist, sofern der Darlehensnehmer die gezahlten Zinsen bei seinen inländischen Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. 

Was „einander nahestehende Personen“ im Sinne dieser Ausschlussregelung sind, hat nun der BFH in einem Urteil vom 28.9.2021 (Az.: VIII R 12/19) untersucht. In diesem Fall hatten Eheleute ein Darlehen an eine KG ausgegeben und wollten die hieraus erzielten Zinseinkünfte mit 25 % versteuern. Als problematisch stellte sich heraus, dass die Eheleute bei Darlehenshingabe an der KG beteiligt waren, bei Zufluss der Zinsen hingegen nicht mehr, da sie ihre Anteile auf eine Familienstiftung übertragen hatten. Das Finanzamt nahm ein Näheverhältnis zwischen Gläubiger (die Eheleute) und Schuldner (die KG) an und besteuerte die Zinseinkünfte mit dem regulären tariflichen Steuersatz.

Der BFH gestand den Eheleuten nun jedoch eine Versteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz zu und urteilte, dass kein hinreichendes Näheverhältnis bestanden habe. Ein solches sei u.a. anzunehmen, wenn eine der beteiligten Personen einen beherrschenden Einfluss auf die andere Person ausüben kann bzw. ein solcher Einfluss von außen auf beide Personen einwirkt. Ein Gesellschafter kann bei einer Personengesellschaft nur dann einen beherrschenden Einfluss ausüben, wenn für Gesellschafterbeschlüsse ein Stimmrechtsverhältnis vereinbart ist, das es ihm ermöglicht, seine Mitgesellschafter zu überstimmen. Daneben kann auch eine „faktische Beherrschung“ dergestalt genügen, dass ein Gesellschafter faktisch einen entsprechenden Druck auf andere Gesellschafter ausüben kann, damit sie sich seinem Willen unterordnen. 

Ergebnis: Im zugrundeliegenden Urteilsfall war aufgrund der Gesellschafterstellung kein entsprechendes Beherrschungsverhältnis gegeben, da die Eheleute bei Zufluss der Zinsen nicht mehr an der KG beteiligt waren. Zwar hatten die Eheleute ihre Anteile auf eine Familienstiftung übertragen. Auch dieser Schritt führte nach Gerichtsmeinung jedoch wegen der bei der Stiftung gegebenen Regeln nicht zu einer mittelbaren Beherrschung. 

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