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Eckpunkte des Corona-Steuerhilfegesetzes

Zur Bewältigung der Corona-Krise sind steuergesetzliche Änderungen geplant, so u.a. die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gastronomie-Umsätze. Die Schwerpunkte des vom Bundestag am 28.5.2020 beschlossenen Gesetzentwurfs sind nachfolgend im Überblick aufgeführt.

(1) Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen soll ab dem 1.7.2020 für ein Jahr von 19% auf 7% gesenkt werden. Davon erfasst werden allerdings lediglich Speisen, die Abgabe von Getränken ist explizit ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E).

(2) Bislang sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtiger Arbeitslohn. Geplant ist, dass 80% der Zuschüsse bis zum Ende des Jahres 2020 steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 28a EStG-E). Damit wird ein Gleichlauf mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Zuschüsse hergestellt.

(3) Einer Umwandlung kann in 2020 eine Schlussbilanz zugrunde gelegt werden, die auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung der Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt wurde (modifizierte Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). Dieser verlängerte Rückwirkungszeitraum wirkt sich auch steuerlich aus, sofern das UmwStG auf Umwandlungen i.S. des UmwG angewendet wird. Für Formwechsel in eine Personengesellschaft und Einbringungen in 2020 soll ergänzend eine Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungsfrist auf zwölf Monate geregelt werden (§ 27 Abs. 15 UmwStG-E).

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