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EEG-Privilegien, Steuern und Umlagen für Stromerzeugungsanlagen bei NPO – Wo ist der Zusammenhang zum Marktstammdatenregister?

Haben Sie die verschiedenen Meldepflichten im Blick? Steht Ihr Messkonzept?

Die Übergangsfrist zur Registrierung von Stromerzeugungs-Bestandsanlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) endet am 31. Januar 2021. In einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung teilte die BNetzA mit, dass noch etwa 350.000 Bestandsanlagen registriert werden müssen. Bei Unterlassen der Registrierung droht der Auszahlungsstopp oder die Minderung für Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Von dieser Thematik sind ca. 130.000 Anlagen betroffen, wobei die zuständigen Netzbetreiber angehalten sind, die Förderung einzubehalten. Falls Sie sich gerade fragen: Wo ist der Zusammenhang zu EEG-Privilegien, Steuern und Umlagen? Hier kommt die Erklärung:

„Das Marktstammdatenregister ist ein umfassendes behördliches Register für Stammdaten des Strom- und Gasmarktes, das von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs genutzt wird.“

Viele Krankenhaus- oder Pflegeheimbetreiber ergänzen die zentrale Energieversorgung ihres Standortes mit einem dezentralen Versorgungskonzept. Dieses beinhaltet die Nutzung von KWK-Anlagen oder Blockheizkraftwerken (BHKWs) zur eigenen Strom- und Wärmeversorgung. Der Betrieb dieser Anlagen wird oft durch den Einsatz weiterer Stromerzeugungsanlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen ergänzt. Da die Versorgungssicherheit eines Krankenhauses zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden muss, beinhalten die Energiekonzepte hierfür nicht nur Notstromaggregate, sondern auch Speichersysteme.

Betreiben Sie eine der vorgenannten Anlagen? Dann müssen Sie sich sogar mehrfach registrieren: als Anlagenbetreiber, jede Ihrer Erzeugungseinheiten, unter Umständen Ihr Notstromaggregat, sowie den Speicher (falls vorhanden). Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu EUR 50.000, die Minderung der Einspeisevergütung und der Verlust weiterer Privilegierungen.

Zu den EEG-Privilegien zählt die sogenannte Eigenversorgung, welche das oben beschriebene dezentrale Versorgungskonzept beinhaltet.

In diesem Zusammenhang stellt sich eine weitere Frage: Müssen Sie sich auch als Stromlieferant im MaStR registrieren? Versorgen Sie Dritte auf Ihrem Betriebsgelände?

Bei eigenverbrauchtem Strom aus Ihrer Anlage sollten Sie unbedingt wissen, ob Ihr Unternehmen Vergünstigungen bei Steuern und Umlagen z. B. eine reduzierte EEG-Umlage oder Stromsteuerbefreiung in Anspruch nimmt? Ist das der Fall, beachten Sie bitte, dass diese Begünstigungen nur für die Strommengen gelten, die Ihr Unternehmen auch selbst verbraucht. Haben Sie die Konstellation einer Weiterleitung von Strommengen an Dritte? Dann Vorsicht: weitergeleitete Strommengen sind nicht privilegiert. Prüfen Sie daher genau die Voraussetzungen für eine Privilegierung, sonst drohen Nachzahlungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch eine geeignete Dokumentation, die die privilegierten von den nicht privilegierten Strommengen trennt, wie z. B. ein schriftliches Messkonzept. Es gibt auch gute Nachrichten, die Pflicht zur Aufstellung eines Messkonzepts zum 1. Januar 2021 wurde um ein Jahr verlängert und so bleibt Ihnen noch genug Zeit, sich für die Zukunft richtig aufzustellen.       

Die nachfolgend ausgewählten Meldepflichten mit Fristen sollen Sie nochmal für die Notwendigkeit einer aktiven Überwachung sensibilisieren.

Meldepflichten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Abhängig von der elektrischen Leistung Ihrer KWK-Anlagen ergeben sich monatliche (Anlagen über 2 MWel) bzw. jährliche Meldefristen. Als Betreiber einer KWK-Anlage sind Sie verpflichtet dem BAFA jährlich bis zum 31. März die im Vorjahr eingesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge, sowie die Anzahl der erreichten Vollbenutzungsstunden und die Stromerzeugung während negativer Strompreise mitzuteilen, die bei Anlagen von mehr als 2 MWel auch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erfordern. Diese Meldepflicht besteht nur während des Förderzeitraums.

Meldepflichten gegenüber Ihrem Hauptzollamt (HZA)

Wird Ihre KWK-Anlage bzw. Ihr BHKW mit Erdgas betrieben? Dann müssen Sie zur Entlastung der Energiesteuer, auf den eingesetzten Energieträger, quartalsweise einen Antrag stellen und zudem jährlich eine Selbsterklärung auf staatliche Beihilfe abgeben. Die Strom- und Energiesteueranmeldungen, mit der auch Entlastungen geltend gemacht werden, müssen Sie bis zum 31. Mai eines Jahres bei Ihrem Hauptzollamt einreichen. Insoweit die Ihnen gewährten Steuerbegünstigungen den Betrag von EUR 200.000 für jeden Entlastungstatbestand des Energie- und Stromsteuergesetzes übersteigen, müssen Sie im Rahmen der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung abgeben.

Meldepflichten gegenüber Ihrem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bzw. Netzbetreiber (NB)

Was steht auf Ihrer Stromrechnung? Falls die EEG-Umlage für die Eigenerzeugung von Ihrem Netzbetreiber abgerechnet wird, müssen Sie diesem bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Wenn der Übertragungsnetzbetreiber bei Ihnen die EEG-Umlage abrechnet, haben Sie bis zum 31. Mai eines Jahres Zeit, die erforderlichen Daten zuliefern, die ggf. durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind.

Fazit

Die Meldepflicht im Marktstammdatenregister gegenüber der BNetzA stellt aktuell die wichtigste Verpflichtung dar, der Sie unbedingt nachkommen sollten. Nur so können Sie die drohenden negativen Auswirkungen, vor allem auf die Wirtschaftlichkeit Ihres derzeitigen Versorgungskonzeptes verhindern.

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