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EEG und Doppelförderung

Der Beitrag wurde in Kooperation mit Ingo Rausch, Rechtsanwalt bei PKF Fasselt in Duisburg, verfasst.

Das Stichwort „Doppelförderung“ im Bereich von Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Stromsteuer ist schon seit einiger Zeit in der Diskussion. Hiermit wird das Verhältnis von vereinnahmten Zahlungen nach dem EEG zu einer eventuellen Befreiung von der Stromsteuer bezeichnet. Nach der aktuellen Fassung des EEG verringern sich die Zahlungsansprüche etwaiger Betreiber von EEG-Anlagen, wenn diese gleichzeitig durch eine Stromsteuerbefreiung begünstigt werden (§ 53c EEG). Daraus folgt für die Betreiber von Verteilungsnetzen, an deren Netz eine EEG-Anlage angeschlossen ist, das Erfordernis, Kenntnis von einer eventuellen Stromsteuerbefreiung des betreffenden Anlagenbetreibers zu erlangen. Nur bei einer solchen Kenntnis kann der Netzbetreiber die korrekte Höhe eines Zahlungsanspruchs nach dem EEG berechnen.

Daher ist der Betreiber der EEG-Anlage dazu verpflichtet, dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat (§ 71 Satz 1 Nr. 2a EEG). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht ganz eindeutig, ob die hier genannte Frist des 28. Februar eines jeden Jahres auch für die Mitteilung des Vorliegens einer Stromsteuerbefreiung gilt. Dagegen könnte sprechen, dass ein Bußgeld für den Anlagenbetreiber wegen nicht erfolgter Mitteilung über eine Stromsteuerbefreiung erst am Ende des nachfolgenden Kalenderjahres greift (§ 86 Abs. 1 Nr. 1a EEG). Es bestehen daher Zweifel, ob der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Vorliegen oder Änderungen bezogen auf eine Stromsteuerbefreiung bis zum 28. Februar mitteilen muss oder ob er hier bis zum Ende des Jahres Zeit hat.

Der Netzbetreiber dagegen ist dazu verpflichtet, bis zum 31. Mai eines jeden Jahres gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber eine Rechnung über alle Zahlungsvorgänge nach dem EEG vorzulegen. Erlangt der Netzbetreiber erst nach diesem Datum Kenntnis von einer Stromsteuerbefreiung eines Anlagenbetreibers, kann er in die Situation geraten, dem Übertragungsnetzbetreiber gegenüber Nachforderungsansprüche stellen zu müssen (deren Rechtsgrundlage unklar ist) oder vom Anlagenbetreiber Überzahlungen zurückzufordern, was in der Abwicklung immer unangenehm ist und mit Adressatenausfallrisiken verbunden sein kann.

Diese durch die nicht eindeutige Fassung des EEG entstehende Unsicherheit kann vermieden werden. Hier empfiehlt es sich, den Einspeisevertrag mit dem betreffenden Anlagenbetreiber so zu gestalten, dass die Informationspflicht des Anlagenbetreibers bezogen auf eine Stromsteuerbefreiung präzisiert wird.

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