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Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Hessen

Die UVgO wurde bereits am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist jedoch nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft getreten, sondern wurde bzw. wird erst durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung bzw. für die Länder durch die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Kraft gesetzt. Zur Inkraftsetzung und Anwendung durch die Kommunen ist eine separate Regelung des für die Kommunen zuständigen Landesrechtsgebers erforderlich.

In Hessen tritt am 1. September 2021 ein Vergabeerlass in Kraft, der den Anwendungsbefehl für die UVgO sowohl für Landes- als auch für kommunale Auftraggeber enthält. Er folgt damit dem Muster des gegenwärtig geltenden „Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen“ (Vergabeerlass, StAnz. 47/2016 S. 1513 vom 21.11.2016), der sich auch gleichzeitig an die Adressaten der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen nach der LHO und der GemHVO richtet.

Die demnächst also verpflichtend anzuwendende UVgO gilt für die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ersetzt die bislang in Hessen noch geltende Vergabe- und Vertragsordnung VOL/A, Abschnitt 1. Sie orientiert sich stark an der Vergabeverordnung (VgV) und regelt das Vergabeverfahren wesentlich detaillierter als vorher die VOL/A.

Dies zeigt sich beispielsweise bezüglich der Pflicht des Auftraggebers, in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (vgl. § 29 Abs. 1 UVgO), in den Regelungen zum Nachfordern von Unterlagen und zum Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten, den Regelungen zur Manipulationssicherheit und Datenintegrität sowie Ausnahmeregelungen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts (§ 1 Abs. 2 UVgO).

Um Widersprüche zwischen der UVgO und dem bestehenden Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) zu vermeiden, hat der hessische Landtag am 6. Juli 2021 eine Novellierung des HVTG beschlossen. Deren höheres Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Beschaffungen. Gesetzte Schwerpunkte bilden aber auch Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Stärkung der Tariftreue und insbesondere der Kontrolle der Schwarzarbeit.

Verwirklicht werden sollen diese Punkte u. a. durch

  • Reduzierung der Mindestanzahl einzuholender Angebote von fünf auf drei,
  • Ersatzloser Wegfall u. a. der Regelungen zum Interessenbekundungsverfahren,
  • Kein förmliches Vergabeverfahren mehr für die Vergabe freiberuflicher Leistungen.

Zudem sollen durch die Erweiterung des Zuständigkeits- bzw. Aufgabenbereichs bei den bisherigen VOB-Stellen Vergabekompetenzstellen eingerichtet werden, die die öffentlichen Auftraggeber und Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen beraten. Außerdem sind sie für die Prüfung von behaupteten Vergabeverstößen durch Bewerber und Bieter zuständig (Bauvergaben ab EUR 250.0000 ; Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab EUR 50.000 – jeweils ohne Umsatzsteuer). Im Einzelnen zu nennen sind hier:

  • Hessen Mobil für Vergaben im Bereich des Landesstraßenbaus,
  • Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für Vergaben des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen sowie der Technischen Universität Darmstadt,
  • Regierungspräsidien jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit für Vergaben aller anderen öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 (HVTG) und für Vergaben von Zuwendungsempfängern.

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