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(Eingeschränkte) Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten?

Durch das COVInsAG1, welches Bestandteil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist, wurde seinerzeit rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 unter gewissen Voraussetzungen (vgl. hierzu: „Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“) u. a. die bestehende Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt.

Am 02.09.2020 hat die Bundesregierung nunmehr unter erneut modifizierten Voraussetzungen eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen. Am Donnerstag, den 10.09.2020, erörtert der Bundestag in erster Lesung den Gesetzesentwurf von CDU/CSU und SPD. Nach den sich anschließenden Ausschussberatungen und Lesungen im Bundestag muss der Gesetzesentwurf allerdings noch den Bundesrat passieren. Mit einer Ausfertigung und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist also in jedem Fall erst kurze Zeit vor Ablauf der eigentlichen Aussetzungsfrist am 30.09.2020 zu rechnen.

Durch die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten soll in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen geholfen werden, die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Ihnen soll auch weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren; jedoch soll dies nicht mehr wie bislang für zahlungsunfähige Unternehmen gelten.

Die Eckpunkte im Einzelnen

Die erneute Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestünde nach Ansicht der Bundesregierung bei überschuldeten Unternehmen die Chance, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Zahlungsunfähige Unternehmen hingegen könnten bereits ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen, die Krise sei zu weit vorangeschritten. Um das erforderliche Vertrauen in die Integrität des Marktprozesses zu erhalten, sollen zahlungsunfähige Unternehmen oder nicht durch die COVID-19-Pandemie überschuldete Unternehmen daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in die Verlängerung einbezogen werden.

Die haftungs- und anfechtungsrechtlichen Erleichterungen des im März in Kraft getretenen COVInsAG gelten voraussichtlich ausschließlich für die aufgrund der COVID-19-Pandemie überschuldeten Unternehmen bis zum 31.12.2020 fort, sofern diese nicht zahlungsunfähig sind. Dem Gesetzesentwurf ist zudem zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bereits beabsichtigt, erste Regelungsmechanismen zu implementieren, welche eine eventuelle weitere Verlängerung über den 31.12.2020 hinaus ermöglichen sollen.

Hinweis: Die nach den Spielregeln des COVInsAG ausgesetzten Antragspflichten werden sich voraussichtlich ab dem 30.09.2020 in einer für eine Vielzahl von kriselnden Unternehmen höchst relevanten Weise ändern. Unternehmen, die sich durch die COVID-19-Pandemie in der Krise befunden haben und bei denen bislang eine Aussicht zur Sanierung bestand, haben zum 30.09.2020 zu prüfen, ob eine Antragspflicht aufgrund bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit besteht. Sollte eine zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden oder sollte diese alsbald eintreten und kann diese nicht durch sonstige Sanierungsmaßnahmen abgewendet werden, ist beispielsweise der GmbH-Geschäftsführer unverzüglich zur Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet.

Hinweis: Die dreiwöchige Frist zur Antragstellung gemäß § 15a Abs. 1 InsO2 nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt nur in strafrechtlicher Hinsicht. Zweitens ist das dreiwöchige Zuwarten nur dann legitim, wenn noch ernsthafte Aussichten auf Sanierung bestehen. In jedem Fall besteht im Rahmen dieser dreiwöchigen Frist ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko für die antragspflichtigen Personen. Es ist daher dringend zu empfehlen, rechtzeitig fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Update 08.10.2020: Das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wurde zwischenzeitlich am 30.09.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist in der vorstehend dargestellten Form am 01.10.2020 in Kraft getreten.

1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
2 Insolvenzordnung

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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