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Ende der Home-Office-Pflicht zum 30.06.2021

Mit dem Auslaufen der „Bundesnotbremse“ entfällt auch die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern die Arbeit im Home-Office anzubieten (§ 28b Abs. 7, 10 IfSchG). Eine Verlängerung der entsprechenden Regelungen ist derzeit nicht vorgesehen.

Für den Arbeitgeber stellt sich insbesondere die Frage, die Arbeitnehmer wieder in den Betrieb zurückzuholen oder die Home-Office-Tätigkeit zu verlängern. Was ist dabei zu beachten?

„Zurückholen“ von Arbeitnehmern aus dem Home-Office

Um beurteilen zu können, ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus dem Home-Office wieder an ihren Arbeitsplatz im Unternehmen zurückholen kann, müssen in erster Linie die Home-Office-Regelungen, die im Zusammenhang mit der Einführung von Home-Office getroffen wurden, beachtet werden. Sofern Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder mit den Arbeitnehmern bei der Einführung getroffen wurden, gelten die dortigen Regelungen. Sofern es keine ausdrücklichen Home-Office-Regelungen gibt, gilt Folgendes:

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich, sobald die pandemie-bedingten Schutzvorkehrungen nicht (mehr) erforderlich sind, die Möglichkeit, den Arbeitnehmern gegenüber die Tätigkeit im Betrieb einseitig anzuordnen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortsetzung der Tätigkeit im Home-Office besteht nicht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer betrieblichen Übung noch aus einer Konkretisierung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Für die Arbeitnehmer war es bei Anordnung der Home-Office-Tätigkeit offensichtlich, dass die Anordnung nur vorübergehend ist, nämlich solange die Sicherheitsvorkehrungen es erforderlich machten. Ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, Home-Office-Arbeit dauerhaft über das Ende der Krise hinaus zu gewähren, kann daher nicht angenommen werden.

Hinweis: Allerdings müssen bei den Anordnungen des Arbeitgebers zur Rückkehr aus dem Home-Office die allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen beachtet werden, insbesondere der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. So kann es problematisch sein, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in den Betrieb zurückzuholen, andere nicht, oder innerhalb der Arbeitnehmerschaft Differenzierungen, etwa hinsichtlich der Anwesenheitszeiten, zu treffen. 

Zudem sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Rücknahme des Home-Office zu beachten.

Weiterarbeit im Home-Office

Sofern der Arbeitgeber nach dem Ende der Bundesnotbremse die Arbeitnehmer weiterhin im Home-Office arbeiten lässt, ist zu empfehlen, einen Vorbehalt gegenüber den Arbeitnehmern zu formulieren, der zum Ausdruck bringt, dass die Maßnahme weiterhin nur vorläufig gilt und die Möglichkeit zum jederzeitigen Wiederruf besteht. Es soll damit vermieden werden, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, hier bei Beendigung von Kurzarbeit

Bei den Maßnahmen zur Beendigung von Kurzarbeit ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten. Hierzu hat das Arbeitsgericht Hamm eine Entscheidung gefällt, wonach bei der Wiedereröffnung eines Einzelhandelsgeschäfts ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten war, das im Ergebnis die schnelle Wiedereröffnung des Geschäftes vereitelt hat (Beschluss des ArbG Hamm, 04.05.2020 – Az: 2 BVGa 2/20).

Die Arbeitgeberin betrieb in einem Einkaufszentrum ein Einzelhandelsgeschäft. Antragsteller war der gewählte dreiköpfige Betriebsrat. Am 09.04.2020 hatten die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit einer Geltungsdauer bis zum 31.05.2020 geschlossen. Daraufhin wurde der Betrieb geschlossen. Am 22.04.2020 wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die Filiale in I ab dem 28.04.2020 wieder geöffnet werden sollte. Mitarbeiter sollten in einem Umfang zwischen 20 % und 80 % ihrer individuellen Arbeitszeit ab dem 28.04.2020 wiedereingesetzt werden. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat und wollte die Maßnahmen per einstweiliger Verfügung untersagen - er hatte damit zum Teil Erfolg.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamm war Folgendes zu beachten: Die Betriebsparteien hatten eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit geschlossen. Diese hatte eine Laufzeit bis zum 31.05.2020. Darin haben die Betriebsparteien ursprünglich vereinbart, dass Arbeitszeiten der Arbeitgeberin nicht „abgerufen“ werden. Der Abruf von Arbeitszeiten bedurfte somit der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats. Diese lag bis zum Erlass des Urteils nicht vor. Daher war der Arbeitgeberin untersagt, gegen die Betriebsvereinbarung verstoßende Handlungsweise durchzuführen.

Hinweis: Es ist daher zu beachten, dass die Vereinbarung im Allgemeinen einseitig durch den Arbeitgeber wieder beendet werden kann.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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