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Ende der kostenlosen Retoure in der Lebensmittellieferkette

Mit dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) hat der Gesetzgeber die Lebensmittellieferanten gestärkt und den Lebensmitteleinzelhandel in seiner Vertragsautonomie beschränkt. Von besonderer Bedeutung ist die Neuregelung, dass künftig Lebensmittel nicht mehr kostenfrei zurückgesendet werden können.

Hintergrund

Seit dem 9.6.2021 gilt das AgrarOLkG, das bezweckt, Praktiken einzudämmen, die Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeuger übervorteilen. Das Gesetz beruht auf der EU-Richtline 2019/633 (UTP-Richtlinie). Durch das Verbot von unlauteren Handelspraktiken sollen Erzeuger und Lieferanten von Agrarprodukten und Lebensmitteln vor der Marktmacht von Käufern wie insbesondere Einzelhandelskonzernen geschützt werden. Erfasst sind auf Seiten der Erzeuger solche mit einem Jahresumsatz von bis zu 350 Mio. €. Käuferseitig ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn der Jahresumsatz 2 Mio. € oder mehr beträgt. 

Wichtige Neuregelungen

Besonderes Augenmerk ist auf § 12 AgrarOLkG zu richten. Bisherige Regelungen, die eine Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der nicht verkauften Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den Erzeuger/ Lieferanten vorsahen, sind nicht mehr möglich.

Weiterhin dürfen für die Lieferung von verderblichen Lebensmittelerzeugnissen keine Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen vereinbart werden und bei allen weiteren Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen ist höchstens eine Zahlungsfrist von 60 Tagen zulässig. Ebenfalls kann eine kurzfristige Beendigung eines Vertrags für verderbliche Erzeugnisse nicht mehr wirksam vereinbart werden. Von einer kurzfristigen Beendigung ist immer dann auszugehen, wenn eine Abbestellung weniger als 30 Tage vor der Lieferung erfolgen soll. 

Rechtsfolge

Enthält ein Vertrag insoweit nicht rechtskonforme Abreden, bleibt er im Übrigen wirksam. Der Lieferant kann wegen dieser Abrede Beschwerde bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einlegen. Diese kann Verstöße mit einem Bußgeld bis zu 750.000 € ahnden und die sanktionierten Unternehmen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Empfehlung: Die Neuregelung gilt bereits seit dem 9.6.2021. Für bestehende Liefervereinbarungen, die vor dem 9.6.2021 geschlossen wurden, bestand eine Umsetzungsfrist bis zum 8.6.2022. Sofern die Prozesse in den betroffenen Unternehmen noch nicht angepasst wurden, besteht dringender Handlungsbedarf. Etwaige Lieferbedingungen sind zu überprüfen und anzupassen. Der Lebensmittelhandel muss nunmehr seine Bedarfskalkulation bei verderblichen Lebensmitteln präzisieren.

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