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Entlastung für Elektro-Linienbusse von der EEG-Umlage

Der Verkehrssektor wird zur Erreichung der Zielvorgaben, die zur Verringerung von klimaschädlichen Emissionen gesetzt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen von der EEG-Umlage entlastet. Dadurch sollen Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver und wirtschaftlicher werden.

Der § 65a EEG 2021 führt deshalb eine neue Besondere Ausgleichsregelung für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr ein. Die Entlastung erfolgt im Wesentlichen in Anlehnung an die Regelung Schienenbahn in § 65 EEG 2021.

Die Entlastung erfolgt bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr nur, wenn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und – unter Ausschluss der in das Netz zurückgespeisten Energie – mindestens 100 MWh betrug. Dieser kurze Satz enthält bereits eine spürbare Anzahl von restriktiven Voraussetzungen, die im Einzelfall gegenüber dem BAFA nachgewiesen werden müssen. Beispielsweise dürfen die Busse ausschließlich elektrisch oder mit Oberleitungen betrieben werden, ein zusätzlicher Verbrennungsmotor führt zur Versagung der Entlastung.

Die Reduzierung der Eintrittsbarriere hinsichtlich des Stromverbrauchs auf 100 MWh soll dazu führen, dass auch kleinere und mittlere Unternehmen in den Genuss dieser Regelung kommen können.

Die gesetzliche Entlastung durch die Besondere Ausgleichsregelung kann bei bereits vorhandenen Elektrobussen, bzw. bei geplanten Investitionen zu einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit führen. Deshalb lohnt es sich, über die Antragstellung nachzudenken.

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