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Entlastung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer – jetzt auch Konsultationsvereinbarungen mit den Niederlanden und mit Österreich

Infolge der Covid-19 Pandemie arbeiten inzwischen viele Arbeitnehmer überwiegend oder sogar vollständig im Home-Office. Das betrifft auch Grenzpendler, also Personen, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Wie in unserem Blogbeitrag vom 06.04.2020 erläutert, könnte es in Folge einer vom bisherigen Modus abweichenden Verteilung von Anwesenheitstagen zwischen dem Wohnsitz- und dem Tätigkeitsstaat zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts kommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) möchte solche ungewollten Effekte vermeiden und hat am 03.04.2020 den Abschluss von zeitlich befristeten Konsultationsvereinbarungen mit den angrenzenden Nachbarstaaten angekündigt. Gegenstand dieser bilateralen Sonderregelungen soll sein, dass die Arbeitnehmer trotz ihrer Tätigkeit im Home-Office steuerlich weiterhin so behandelt werden, als hätten sie ihre Tätigkeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort ausgeübt.

Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden

Nachdem sehr kurzfristig eine Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg veröffentlicht worden ist (siehe hierzu unseren Blog-Beitrag vom 06.04.2020), wurde am 09.04.2020 eine Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden veröffentlicht. Diese findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020. Sie verlängert sich jeweils um einen Kalendermonat, sofern sie nicht von einem der beiden Staaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.

Wie bereits in der Vereinbarung mit Luxemburg beschränkt sich die Anwendung jedoch auf Tage, an denen die Tätigkeit nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie nicht am sonst üblichen Arbeitsort ausgeübt wird. Als Nachweis über diese Voraussetzung ist eine Arbeitgeberbescheinigung erforderlich.

Die Vereinbarung mit den Niederlanden befasst sich neben der Tätigkeit im Home-Office auch mit Tagen, welche die Arbeitnehmer untätig zu Hause verbringen, d. h. solche Tage, die normalerweise Arbeitstage wären, an denen die Tätigkeit aber nicht ausgeübt wird, jedoch weiterhin Gehalt vom Arbeitgeber bezogen wird. Solche ungeplanten Untätigkeitstage sollen für Zwecke der Auslegung des Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden so behandelt werden, als hätte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit weiterhin nach dem normalen Tätigkeitsmuster ausgeübt. Nach gemeinsamer Auffassung der beiden Vertragsstaaten handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine Sonderregelung, sondern um eine zutreffende Auslegung des DBA.

Des Weiteren enthält die Vereinbarung mit den Niederlanden Regelungen für den Fall, dass während untätig zu Hause verbrachter Tage Leistungen aus der Deutschen Sozialversicherung (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld) bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen liegt das Besteuerungsrecht für diese Leistungen bei den Niederlanden, die sich jedoch verpflichten, eine unilaterale Regelung zu treffen, damit diese Leistungen in den Niederlanden von der Steuer befreit sind.

Konsultationsvereinbarung mit Österreich

Am 16.04.2020 ist eine Konsultationsvereinbarung mit Österreich veröffentlicht worden. Anwendungszeitraum und Kündigungsmodalitäten entsprechen den beiden anderen veröffentlichten Vereinbarungen.

Die Grundregel lautet auch in dieser Vereinbarung, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten.

Anders als in den beiden anderen Vereinbarungen geht diese Vereinbarung davon aus, dass der Arbeitnehmer „durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch von dieser Regelung“ macht. Auch hier ist letztlich eine Bestätigung des Arbeitgebers über die zugrunde liegenden Umstände erforderlich.

Das DBA zwischen Deutschland und Österreich enthält in Artikel 15 Abs. 6 eine besondere Grenzgänger Klausel, deren Auslegung in einer Konsultationsvereinbarung vom 04./09.04.2019 bereits sehr ausführlich geregelt ist. Diese wird temporär um eine Regelung für Arbeitstage erweitert, an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben.

Schließlich wird in der Vereinbarung festgehalten, dass das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 des DBA zu qualifizieren sind.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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