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Entlastungs-Regelungen gegen steigende Energiekosten

Um Bürger und Unternehmen bei den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat sich die Bundesregierung auf eine Gas/Wärme- und Strompreisbremse geeinigt. Da die Umsetzung allerdings noch einige Monate in Anspruch nehmen wird, soll es nun zunächst eine Einmalzahlung – als Soforthilfe für den Dezember 2022 – geben. Im Folgenden werden die insgesamt geplanten Neuregelungen dargestellt.

Gesetzliche Regelungen im Überblick

Auf erster Stufe des Maßnahmenpakets hat der Bundesrat am 14.11.2022 das vom Bundestag am 10.11.2022 beschlossene Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das EWSG) gebilligt. Damit soll die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gas- und Wärmepreisbremse überbrückt werden. 

Auf zweiter Stufe sollen dann im kommenden Jahr die sog. „Preisbremsen“ für Gas, Wärme und Strom durch ein Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) umgesetzt werden. Nach Informationen zur bislang noch nicht veröffentlichten Entwurfsfassung greift für industrielle Gas- und Wärmekunden die Preisbremse schon ab Januar 2023. Allerdings dürfte sich die Veröffentlichung des offiziellen Gesetzentwurfs des EWPBG noch aufgrund politischer Prozess-Verzögerungen hinziehen. 

Maßnahmenpaket auf erster Stufe

Umsetzung der Soforthilfe

Die Soforthilfe richtet sich an Letztverbraucher von Erdgas für den eigenen Verbrauch. Grundsätzlich wird damit auch die Nutzung des Erdgases in einem gewerblichen Zusammenhang (z.B. Heizen der Verkaufsräume) gefördert. Nur für die Verwendung von Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen ist eine Soforthilfe ausgeschlossen.

Um die Förderung zu erhalten, muss der Erdgas- und Wärmekunde keinen Antrag stellen, da die Versorger zur Gutschrift gesetzlich verpflichtet sind. Die Finanzierung der Förderung liegt in öffentlicher Hand, wobei die Abwicklung vollständig über den Versorger erfolgt. 

Höhe der Förderung 

Die Höhe soll unabhängig vom aktuellen Verbrauch ermittelt werden, sodass die Verbraucher weiterhin zum Sparen angeregt werden. Nach den Angaben aus dem Bundeswirtschaftsministerium wird die Entlastung auf der Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs 2022 berechnet. Bei der Berechnung ist zwischen den Bereichen Gas und Wärme zu differenzieren. 

Im Bereich Gas wird zwischen SLP-Kunden (= Abrechnung des Gasverbrauchs über Standardlastprofile) und RLM-Kunden (Unternehmen mit registrierender Leistungsbemessung, deren Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht mehr als 1,5 kWh beträgt) unterschieden. Für SLP-Kunden wird auf ein Zwölftel des vom Gasversorger im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs abgestellt. Bei RLM-Kunden dagegen wird zur Berechnung ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 herangezogen. Der ermittelte Wert wird mit dem zum Stichtag des 1.12.2022 vertraglich vereinbarten Gaspreis multipliziert. 

Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung für den Dezember 2022 durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst. 

Soforthilfe für Mieter

Für in einem Mietverhältnis stehende Privathaushalte, die keine eigenen Verträge mit Energielieferanten abgeschlossen haben und deren Energieverbrauch über Nebenkostenabrechnungen erfolgt, sind differenzierte Sonderregeln je nach Ausgestaltung der Verträge mit dem Vermieter vorgesehen. Die Bewohner erhalten die Soforthilfe somit erst mit ihrer nächsten Heizkostenabrechnung, für die die Vermieter ein Jahr Zeit haben. Ziel ist aber, auch diese Haushalte möglichst zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten. 

Maßnahmenpaket auf zweiter Stufe 

Umsetzung der Preisbremsen 

Die Förderung gem. EWPBG soll voraussichtlich nach einem ähnlichen Mechanismus wie die Soforthilfe für Erdgaskunden abgewickelt werden. Auch hier soll ein vom Versorger zu ermittelnder Entlastungsbetrag dem Gas- oder Wärmekunden monatlich gutgeschrieben werden. Geplant ist, dass die Preisbremsen von März 2023 bis einschließlich April 2024 gelten sollen, wobei die Kunden schon für die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend im gleichen Umfang entlastet werden sollen. 

Höhe der Preisbremsen 

Der Entwurf des EWPBG sieht vor, dass ein bestimmtes Kontingent i.H. von 80% des Jahresverbrauchs (Industrie: 70%) preisgedämpft wird. Für den Rest der Verbrauchsmenge, der oberhalb des Kontingents liegt, gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Für das preisgemilderte Kontingent werden ein Gas-Brutto-Preis von 12 ct/kWh und ein Wärme-Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh zugrunde gelegt. Für Strom wird bei der Ermittlung der Preisbremse zwischen Haushalten und kleineren Unternehmen sowie größeren leistungsbemessenen Unternehmen differenziert. Bei der Ermittlung der Strompreisbremse für Haushalte und Unternehmen wird ein Arbeitspreis von 40 ct/kWh für 80% des historischen Verbrauchs zugrunde gelegt. Für größere leistungsbemessene Unternehmen zieht man einen Arbeitspreis von 13 ct/kWh für 70% des historischen Verbrauchs heran. 

Finanzierung der Preisbremsen

Die Gaspreisbremsen sollen über Gewinnabschöpfungen von Zufallsgewinnen im Bereich erneuerbare Energien, Grubengas-Kraftwerke, Abfall-Kraftwerke, Atomkraftwerke, Braunkohlekraftwerke und Kraftwerke, die Öl verbrennen, finanziert werden. Geplant ist, für die Gewinnabschöpfung Kapitalkosten der Betreiber heranzuziehen und mit einer „Sicherheitsmarge“ aufzuschlagen. Gewinne, die dann über diesen Betrag hinaussteigen, sollen zu 90% abgeschöpft werden. 

Ausblick: Ab 2023 soll laut Bundesregierung bei Haushalten mit einem Einkommen von mehr als 75.000 € die staatliche Entlastung pro Jahr als geldwerter Vorteil besteuert werden. Bund und Länder planen zudem die Umsetzung einer Härtefallregelung für kleine und mittelständische Unternehmen, die trotz der Strom- und Gaspreisbremse besonders stark von den gestiegenen Energiekosten betroffen sind.

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