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Entwurf Landesstiftungsgesetz Schleswig-Holstein – Was plant der Gesetzgeber?

Nach Brandenburg (LStiftG ist verabschiedet) und Nordrhein-Westfalen (Entwurf LStifG in Verbändeanhörungsverfahren) hat nun auch Schleswig-Holstein als drittes Bundesland seinen Entwurf des Stiftungsgesetzes für die Zeit ab 01.07.2023 veröffentlicht.

Anders als der ebenfalls seit kurzem vorliegende Entwurf für NRW sieht der Gesetzgeber für Schleswig-Holstein Bedarf, das Gesetz insgesamt neu zu erlassen, statt lediglich die bisherige Fassung zu novellieren.

Eines der vorwiegenden Ziele des Entwurfs ist es, die Stiftungsaufsichtsbehörden zu entlasten. Neben verschiedenen anderen Maßnahmen soll eine Pflicht für Stiftungen mit einem Grundstockvermögen ab 2 Mio. EUR eingeführt werden, Jahresabrechnungen in Form von testierten Prüfberichten vorzulegen. Damit würden für ungefähr 10 % der in Schleswig-Holstein ansässigen Stiftungen eigene Prüfungen der Stiftungsaufsichtsbehörden entfallen.

Nicht unbedingt im Sinne der Entlastung der Stiftungsaufsichtsbehörden dürfte die Beibehaltung der bisherigen recht weitreichenden Anzeigepflichten (bisher § 9 zukünftig § 6) sein. Im Gegensatz dazu, wird beispielsweise in dem Gesetzentwurf für NRW vorgeschlagen, die bisherigen Anzeigepflichten ersatzlos zu streichen. Begründet wird der Vorschlag mit einer Stärkung der Eigenverantwortung von Stiftungen.

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