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Erleichterte Umwandlungen 2020 – steuerlich nicht für alle Fälle!

Das Maßnahmenpaket zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie räumt nach dem Corona Gesetz vom 27. März 2020 vier Monate mehr Zeit bei Umwandlungen ein. Steuerlich greift die Regelung aber nicht in allen Fällen.

Nach  § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf der Stichtag der Schlussbilanz grundsätzlich nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Für einen begrenzten Zeitraum wird diese Regelung nun dahingehend gelockert, dass der Stichtag maximal zwölf Monate zurückliegen darf:

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht unter anderem vor, dass es mit Wirkung ab 28. März 2020 abweichend von § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG für die Zulässigkeit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister genügt, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Die Übergangsregelung bestimmt, dass dies nur für Anmeldungen gelten soll, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.

Steuerlich wirkt die erweiterte Rückwirkung nicht für alle Umwandlungen:

Die Fristverlängerung hinsichtlich § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG findet gesellschaftsrechtlich für sämtliche Rechtsformen der beteiligten Rechtsträger und gleichermaßen für sämtliche Verschmelzungen und Spaltungsarten Anwendung. Dies gilt nicht uneingeschränkt für steuerliche Zwecke, das Umwandlungssteuerrecht hat insoweit eine andere Regelungssystematik:

  • Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Körperschaften sind für steuerliche Zwecke zu dem Zeitpunkt wirksam, auf den der übertragende Rechtsträger die handelsrechtliche Schlussbilanz aufstellt. Der Stichtag der steuerlichen Schlussbilanz entspricht dem Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz. Die betreffende Achtmonatsfrist ist damit auch für die steuerliche Schlussbilanz maßgeblich.
  • Die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Personenhandelsgesellschaften sowie die Ausgliederung aus Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften ist steuerlich grundsätzlich zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das wirtschaftliche Eigentum an dem übertragenen Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Abweichend davon darf als steuerlicher Übertragungsstichtag der Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz zu Grunde gelegt werden. Dieser Stichtag darf nach dem Gesetzeswortlaut höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.

Die Verlängerung des Rückbeziehungszeitraums von acht auf zwölf Monate gilt für steuerliche Zwecke daher (bislang) nur für die erste Fallgruppe. Für die zweite Fallgrupp gilt (noch) keine Fristverlängerung für die steuerliche Rückwirkung der Umwandlung (und auch einer Einbringung).

Da für einen Formwechsel keine handelsrechtliche Schlussbilanz erforderlich ist, ist die steuerliche Rückwirkung von Formwechseln insoweit auch nicht berührt.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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