Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert

Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, nehmen an den Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld teil. Das geht aus der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung" hervor, die am 1. April 2021 in Kraft tritt.

Aufgrund der „Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ vom 21. Oktober 2020 wurden vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Die Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld umfassen insbesondere

  • den Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden,
  • die Absenkung des sogenannten Mindesterfordernisses, wonach mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf einen Arbeitsausfall bei nur 10 Prozent der Beschäftigten
  • sowie die Möglichkeit, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern Kurzarbeitergeld zu zahlen, wenn der Verleihbetrieb Kurzarbeit einführt.

Diese Regelungen galten bisher bis 31. Dezember 2021, soweit die Betriebe bis 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die Zugangserleichterungen wurden nunmehr auch für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit bis spätestens zum 30. Juni 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate verlängert.

Quelle: Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2021

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang