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Erleichterungen bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen

​Im Fall der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen findet nach aktueller BFH-Rechtsprechung die sog. Gesamtplanrechtsprechung keine Anwendung. Nach dem BFH (Urteil vom 9.12.2014, Az.: IV R 29/14) ist die Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge möglich, ohne dass für die unentgeltliche Übertragung die Aufdeckung stiller Reserven erfolgt. Die Buchwertfortführung setzt nur voraus, dass das Betriebsvermögen, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert, übertragen wird und im erhaltenen Umfang funktionsfähig ist.

Die Auffassung des BFH führt zu einigen wesentlichen Erleichterungen, da nun im direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder auf Dritte ausgegliedert bzw. übertragen werden können: So ist es nach der BFH-Rechtsprechung möglich, bei einer Unternehmensübertragung eine betrieblich genutzte Immobilie steuerneutral zurückzubehalten, indem sie auf eine gewerblich geprägte Gesellschaft übertragen wird, beispielsweise um die Versorgung des Übertragenden zu sichern. Die bisher angeratene frühzeitige Ausgliederung und die Einhaltung von „Schamfristen“ sind nach der BFH-Rechtsprechung nicht (mehr) notwendig. Abzuwarten bleibt allerdings, wie sich die Finanzverwaltung positioniert, die ein vorangegangenes Urteil des BFH zur selben Thematik bislang nicht anwendet – wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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