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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bei Beginn bis 30. September 2021

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten bis zum 31. Dezember 2021 (aufgrund der dritten Änderungsverordnung zur Kurzarbeitergeldverordnung):

  • Für Betriebe, die bis 30. September 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, reicht es weiterhin aus, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 begonnen wurde.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführt.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds ist für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum
    31. Dezember 2021, verlängert.
  • Bis zum 30. September 2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig (zu 50 Prozent) von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrags grundsätzlich ausgeschlossen, um mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
  • Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es weiter möglich, während der Kurzarbeit in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Besteht die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit generell anrechnungsfrei.
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit: Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen und die Maßnahme mit einer Dauer von mehr als 120 Stunden oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt hat). Für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III werden bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.
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