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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert

Mit dem "Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen" werden die Zugangserleichterungen zum Teil bis zum 30. Juni 2022 verlängert, um mithilfe von Kurzarbeit Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen zu vermeiden.

Es gelten folgende Erleichterungen bis Ende Juni 2022:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
  • Leiharbeitnehmer*innen erhalten künftig kein Kurzarbeitergeld mehr. Somit bleibt für Leiharbeitnehmer*innen der Zugang zum Kurzarbeitergeld nur noch bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgeber*innen nach dem 31. März 2022 (nur dann) zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Damit endet die Erstattung der von den Arbeitgeber*innen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ansonsten zum 31. März 2022.
  • Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird befristet bis zum 30. Juni 2022 von 24 auf 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer bereits rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft treten.

Die weiteren Änderungen treten mit Wirkung zum 1. April 2022 in Kraft.

Hinweis: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem „Progressionsvorbehalt“ und kann deswegen zu einer Steuernachzahlung bei den Arbeitnehmer*innen führen. Arbeitnehmer*innen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Arbeitgeber*innen sollten Arbeitnehmer*innen darauf hinweisen.

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