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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld werden noch zum Teil bis zum 31. März 2022 verlängert

Die "Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung" wurde am 24. November 2021 im Bundeskabinett beschlossen. Darin wird sowohl der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten bis zum 31. März 2022 verlängert. Die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge fällt allerdings weg. Hier ist ab 2022 grundsätzlich nur noch eine Erstattung in Höhe von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen.

Folgende Zugangserleichterungen und Regelungen gelten aufgrund der „Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung“ (KugverlV) bis zum 31.03.2022:

  • Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monate wurde für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
  • Die Mindestanzahl der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit fällt weg. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur noch in Höhe von 50 Prozent erfolgen. In Ausnahmefällen (insbesondere wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an bestimmten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen) ist aber die volle Erstattung weiterhin möglich.

Hinweis: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem „Progressionsvorbehalt“ und kann deswegen zu einer Steuernachzahlung bei den Arbeitnehmern führen. Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Arbeitgeber sollte seine Arbeitnehmer darauf hinweisen.

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