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Erneut (eingeschränkte) Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Demnach wird die grundsätzlich bestehende Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB) wie folgt eingeschränkt:

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wurde für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben (z. B. die sogenannten „November- oder Dezemberhilfen“) und sofern die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht sowie Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Soweit im vorgenannten Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Ausgenommen bleiben hingegen solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife führen kann.

In zeitlicher Hinsicht gilt die vorstehend dargestellte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst (rückwirkend) für einen Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021.

Hinweis: Liegen die vorgenannten Voraussetzungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nach dem COVInsAG nicht vor, gelten die allgemeinen Insolvenzantragspflichten gemäß § 15a InsO, § 42 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 17 ff. InsO.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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