Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Erstattungszinsen in Fällen von rechtswidrigen Einfuhrabgabenbescheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor Kurzem in einem Beschluss einem Unternehmen Erstattungszinsen durch den Zoll zugesprochen und bestätigt damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Verzinsung von Erstattungsbeträgen bei zu viel gezahlten Einfuhrabgaben.

Die Verzinsung von Einfuhrabgaben, die infolge einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur erstattet werden, sei nicht gemäß Art. 241 Satz 1 Zollkodex ausgeschlossen, so der BFH in seinem Beschluss vom 21.04.2021, VII B 121/20.

Dabei betont der BFH, dass die Frage nach Erstattungszinsen in Fällen von rechtswidrigen Einfuhrabgabenbescheiden durch die EuGH-Rechtsprechung bereits abschließend geklärt sei und folgt mit seinem Beschluss der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 18.01.2017, C- 365/15, Wortmann).

Der EuGH hatte sich im Jahr 2017 bereits mit dieser Frage beschäftigt und einen Zinsanspruch bei erstatteten Einfuhrabgaben in bestimmten Fällen bejaht.

Trotzdem wehren sich die Zollbehörden nach wie vor in den meisten Fällen gegen die Zinszahlungen und verwehren Unternehmen die Erstattungszinsen. Dies führte zu vielen Gerichtsverfahren.

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs könnte in den Unternehmen für mehr Rechtssicherheit sorgen und die Durchsetzung von Zinsansprüchen in der Praxis künftig erleichtern.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang